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Urlaub ist auch mal schön.

Urlaubsanspruch – Unwiderrufliche Freistellung und Festlegung des Urlaubszeitpunkts durch den Arbeitgeber

Für eine Anrechnung des Urlaubs während der Freistellung ist es nicht erforderlich, dass der Arbeitgeber den Urlaub zeitlich festlegt. Etwas anderes gilt nur, wenn der Arbeitgeber sich während des gesamten Freistellungszeitraums die Anrechnung von Zwischenverdienst von § 615 S. 2 BGB vorbehält (BAG 16.7.13, 9 AZR 50/12)

1. Sachverhalt:

Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbarten die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.09. Im Anschluss an diese Vereinbarung stellte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer einseitig bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses unwiderruflich von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung unter Anrechnung von Resterholungsurlaubsansprüchen frei. Der Arbeitnehmer ist nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Auffassung, der Resterholungsurlaubsanspruch sei durch die Freistellungserklärung nicht verbraucht. Er erhebt eine Zahlungsklage auf Abgeltung der Resturlaubstage. Die Zahlungsklage blieb in letzter Instanz beim Bundesarbeitsgericht erfolglos.

2. Entscheidungsgründe :

Die Richter führten aus, mit der Freistellung sei der Resterholungsurlaubsanspruch nach § 362 Abs. 1 BGB erfüllt worden. Es sei eine wirksame Anrechnung des Resturlaubs auf die Freistellungszeit vorgenommen worden. Dem stehe nicht entgegen, dass die Freistellungserklärung nicht erkennen lasse, an welchen einzelnen Tagen zum Zwecke der Gewährung von Erholungsurlaub eine Freistellung innerhalb des Gesamtzeitraums erfolgt sei.


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(Anwalt für Arbeitsrecht in Münster | Bussmann & Bussmann)