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Kontakt: Tel.: 0251 - 39447563 Fax: 0251 - 39447565 kanzlei@bussmann-arbeitsrecht.de

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Ihnen droht die Kündigung? Oder wurde bereits gekündigt?

Jetzt heißt es, die Ruhe zu bewahren, aber auch: Lassen Sie nicht unnötig Zeit verstreichen!

Damit die Kündigung nicht der Anfang vom Ende ist, sollten Sie umsichtig handeln. Häufig sind besonders wichtige Fristen zu beachten.

Nutzen Sie die Zeit:

Haben Sie bereits eine Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses erhalten, müssen wichtige Fristen abgeklärt und gewahrt werden, etwa:

  • die Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage gem. § 4 Satz 1 KSchG von drei Wochen nach Erhalt/Zugang der schriftlichen Kündigung. Wird diese Frist nicht eingehalten, wird die Kündigung als wirksam angesehen; dieses unabhängig davon, ob sie eigentlich von Rechst wegen unwirksam wäre (z. B. weil kein Kündigungsgrund vorliegt).
  • Kündigungen, die nicht durch eine dazu befugte Person ausgesprochen werden, und bei denen keine Originalvollmacht beigefügt ist, müssen unverzüglich (eine Woche) gem. § 174 BGB zurückgewiesen werden

Fehler, die Sie vermeiden sollten:

  • Sie unterschreiben vorschnell einen Aufhebungsvertrag, mit dem Ihr Arbeitsverhältnis (etwa gegen Zahlung einer Abfindung) beendet wird.
  • Sie unterschreiben eine Erklärung, mit der Sie auf die Erhebung der Kündigungsschutzklage verzichten.
  • Sie lassen die Dreiwochenfrist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage verstreichen.
  • Sie bleiben nach Erhalt der Kündigung der Arbeit einfach unentschuldigt fern, ohne, dass Sie etwa von der Arbeit freigestellt sind.

Wie kann ich Ihnen helfen?

Sie nehmen umgehend Kontakt (etwa per Telefon oder E-Mail) zu mir auf. Ich kläre ab, ob und welche Fristen laufen.

Muss etwa eine ausgesprochene Kündigung zurückgewiesen werden, wann läuft die Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage ab bzw. muss eine solche sofort erhoben werden. Wer übernimmt die Kosten (etwa eine Rechtsschutzversicherung)? Wie gehen Sie am besten weiter taktisch vor, insbesondere wie verhalten Sie sich im Weiteren gegenüber Ihrem Arbeitgeber. Wie sichern Sie im Weiteren Ihre Ansprüche (etwa Beachtung von Ausschlussfristen, um Ihre Ansprüche zu sichern, Urlaubsansprüche etc.).

Wie verhalten Sie sich bei einer drohenden Kündigung?

Ich überprüfe etwaige angebotene Aufhebungsverträge, verhandel diese nach, wende hierdurch von Ihnen Nachteile ab (etwa für den Bezug von Arbeitslosengeld). Ich versuche für Sie, das bestmögliche Ergebnis (etwa höhere Abfindung) zu erreichen.

Christian Bussmann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Das Kündigungsschutzgesetz
(kurz: KSchG)

Das wichtigste Gesetz zum Schutz des Arbeitnehmers vor ungerechtfertigten Kündigungen ist das Kündigungsschutzgesetz. Nach § 1 KSchG ist die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen länger als sechs Monate bestanden hat, nur rechtswirksam, wenn diese sozial gerechtfertigt ist.

Der Kündigungsschutz im Kündigungsschutzgesetz ist so ausgestaltet, dass der Arbeitnehmer bei ungerechtfertigten Kündigungen die Initiative ergreifen muss, insbesondere eine Kündigung binnen drei Wochen ab Zugang mit der Kündigungsschutzklage angreifen muss (§§ 4, 7 KSchG).

Das Kündigungsschutzgesetz regelt

  • den allgemeinen Kündigungsschutz,
  • den Kündigungsschutz im Rahmen der Betriebsverfassung und Personalvertretung und den
  • Kündigungsschutz bei Massenentlassungen.

Darüber hinaus gibt es Sonderbestimmungen für einzelne Personengruppen (z.B. Schwangere, Behinderte, Auszubildende, Pflegekräfte).

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