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Kasko- versicherung

Kaskoversicherung

Ist nicht geklärt, ob bei einem versuchten Einbruchdiebstahl in einen Pkw der Täter versicherte oder nichtversicherte Gegenstände mitnehmen wollte, muss der Versicherungsnehmer, der vom Versicherer eine Entschädigung für die Beschädigung des Kraftfahrzeuges verlangt, nicht beweisen, dass sich die Absicht des Täters auf versicherte Gegenstände bezogen hat.

So hat das Landgericht Frankfurt an der Oder mit Urteil vom 11.01.2016 (16 S 98/15) entschieden.

Grundsätzlich ist bei einer Kfz-Teilkaskoversicherung im Gegensatz zu einer Vollkaskoversicherung Vandalismus nicht versichert. Kommt es allerdings zu einer Beschädigung eines Fahrzeuges bei einem Versuch, das Fahrzeug zu entwenden oder mitversicherte Teile des Fahrzeuges (z. B. ein fest eingebautes Radio) zu entwenden, liegt auch in der Teilkaskoversicherung ein grundsätzlich entschädigungspflichtiger Versicherungsfall vor.

Wird dagegen das Fahrzeug nur aufgrund von Vandalismus beschädigt oder wird es bei der Entwendung eines nichtversicherten Gegenstandes aus dem Innenraum beschädigt, ist die Teilkaskoversicherung nicht eintrittspflichtig. Es besteht dann nur Versicherungsschutz in der Vollkaskoversicherung.

In dem vom LG Frankfurt entschiedenen Fall hatte der Versicherungsnehmer eine Teilkaskoversicherung abgeschlossen. Nach den Bedingungen waren das Fahrzeug sowie Fahrzeugteile und Fahrzeugzubehör u. a. gegen Entwendung versichert. Nicht versichert waren hingegen Sachen, die nicht als Zubehör anzusehen sind, wie z. B. ein Handy oder ein mobiles Navigationsgerät. Der Versicherungsnehmer fand das Fahrzeug mit einer durch schlossstechen aufgebrochenen Fahrertür vor. Im Wege der Klage verlangte er von dem Versicherer Erstattung der Reparaturkosten. In dem vom LG Frankfurt entschiedenen Fall ließen sich die Personen des Einbrechers und dessen Absicht nicht feststellen. Es war nicht aufklärbar, ob der Täter beabsichtigte Teile zu stehlen, die in der Teilkaskoversicherung versichert sind. Ob in einem solchen Fall ein Anspruch aus einer Teilkaskoversicherung besteht, ist in der Rechtsprechungsliteratur umstritten. Es wird die Auffassung vertreten, dass kein Versicherungsfall in der Teilkaskoversicherung anzunehmen sei, wenn bei einem Einbruch offen bleibe, ob die Entwendung versicherte oder nichtversicherte Objekte bezweckt war. Eine andere Auffassung legt die Versicherungsbedingung (AKB = Allgemeine Kraftfahrzeugbedingungen) versicherungsnehmerfreundlich aus. Danach seien Schäden am Fahrzeug auch beim Diebstahl von nichtversicherten Teilen/Gepäck abgedeckt. Eine zwischen diesen beiden Positionen vermittelnde Ansicht nimmt an, dass zumindest dann, wenn von außen kein auffallendes Gepäckstück sichtbar sei, die Absicht, alles „Stehlenswerte“ mitzunehmen und damit auch versicherte Teile, unterstellt werden kann. Dieser letzten genannten Auffassung schließt sich das Landgericht Frankfurt an der Oder an. Bleibt nach dem äußeren Schadensbild offen, ob der Einbruch der Mitnahme von versicherten oder nichtversicherten Gegenstände gegolten hat, wäre es nicht angemessen, dem Versicherungsnehmer die Beweislast dafür aufzuerlegen, dass der Täter die Entwendung versicherter Gegenstände beabsichtigt habe.

(Bussmann & Bussmann | Anwalt für Versicherungsrecht in Münster)