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Betriebsrats-anhörung

Anhörung des Betriebsrates zu einer Änderungskündigung

“Zu wenig gehört”, das wusste schon Mutter, dass das schädlich ist.
Die Anhörung des Betriebsrates zu einer Änderungskündigung ersetzt nicht die Anhörung zu einer Beendigungskündigung. Umgekehrt ersetzt auch die Anhörung des Betriebsrates zu einer Beendigungskündigung nicht die Anhörung zu einer Änderungskündigung.
Dieses hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln mit Urteil vom 12.03.2014 (11 Sa 557/13) entschieden.
Bei einer Änderungskündigung verbindet der Arbeitgeber mit einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses (insoweit ist sie eine Kündigung wie die Beendigungskündigung) ein Angebot auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen. Ein solches Angebot (zweites Element) gibt es bei einer (reinen) Beendigungskündigung nicht.
Gemäß § 102 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ist der Arbeitgber verpflichtet, einen (existierenden) Betriebsrat vor einer Kündigung an zu hören. Erfolgt die Anhörung nicht oder nicht ordnungsgemäß, ist eine Kündigung bereits aus diesem Grund unwirksam.
Im vorliegenden Fall hatte der Arbeitgeber den Betriebsrat nur zu einer reinen Beendigungskündigung angehört. Tatsächlich hatte er später eine Änderungskündigung erklärt. Damit hatte er den Betriebsrat nur unzureichend angehört. Er hätte diesen auch über das unterbreitete Änderungsangebot (das 2. Element) unterrichten müssen. Der Arbeitgeber hätte mithin vor Ausspruch der Änderungskündigung das Anhörungsverfahren nochmals durchführen müssen.

Als Arbeitnehmer sollte man generell die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrates (etwa im Rahmen einer Kündigungsschutzklage) rügen.

Arbeitgebern geben wir folgenden Tipp: Der Arbeitgeber kann den Betriebsrat gleichzeitig zu einer Änderungskündigung sowie Beendigungskündigung anhören. Er kann bei der Unterrichtung offenlassen, ob er im Ergebnis eine Beendigungskündigung oder Änderungskündigung erklären will. Voraussetzung ist, dass der Kündigungssachverhalt für beide Alternativen feststeht, und eine der beide Kündigungen erklärt werden soll (BAG, 22.04.2010 – 2 AZR 991/08)