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fristlose Kündigung

Drohung mit Nachteilen als fristloser Kündigungsgrund

Droht der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber nachteilige Folgen an, um eigene umstrittene Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis durchzusetzen, kann dieses eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Mit einer entsprechenden Fallkonstellation beschäftigte sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seinem Urteil vom 08.05.2014 (Az.: 2 AZR 249/13). Der Arbeitgeber kündigte dem Arbeitnehmer, der als Leiter der Finanzbuchhaltung tätig war, ordentlich aus betriebsbedingten Gründen, da dessen Arbeitsplatz weggefallen sei. Dieser erhob gegen die Kündigung die Kündigungsschutzklage. Nachdem die Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht scheiterte, begründete der Arbeitgeber die Kündigung mit einem Schriftsatz. Der Anwalt des Arbeitnehmers fertigte hierzu einen Schriftsatz, den er dem Arbeitgeber im Entwurf mit einem Begleitschreiben übermittelte. Der Anwalt führte aus, dass der Arbeitgeber lediglich einen lästigen Mitwisser loswerden wolle. Der Arbeitgeber habe unter anderem private Ausgaben als Betriebsausgaben verbucht. Man solle eine einvernehmliche Regelung erörtern, ansonsten werde der Schriftsatz bei Gericht eingereicht. Der Arbeitgeber reagierte mit einer fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses, die der Kläger/Arbeitnehmer mittels einer Erweiterung der Klage ebenfalls mit einem Kündigungsschutzantrag angriff.
Das BAG erachtete die fristlose Kündigung für nicht gerechtfertigt. Dem Arbeitgeber sei zumindest eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zumutbar. Ein Arbeitnehmer handele nicht rechtswidrig, wenn er sich bei zweifelhafter Rechtslage auf einen objektiv vertretbaren Standpunkt stellt, um diesen zum Einlenken in einem Kündigungsschutzprozess zu bewegen. Widerrechtlichkeit können man nur annehmen, wenn in dem Schriftsatz bewusst oder leichtfertig falsche Tatsachen behauptet werden oder der vertretene Rechtsstandpunkt unhaltbar ist.