Fristlose Kündigung
Zweimal ist einmal
Verbrauch der Kündigung: Nach einer ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung kann wegen desselben Anlasses keine fristlose Kündigung erklärt werden.
Ein Arbeitnehmer erhielt wegen privater Internetnutzung während der Arbeitszeit eine Abmahnung und neun Monate später eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung wegen eines Wiederholungsfalls. Am nächsten Tag legte der ArbG dem ArbN einen „Abwicklungsvertrag“ vor, der das Arbeitsverhältnis zum 31.12.12 beenden sollte, mit der Kündigungsfrist der ordentlichen Kündigung. Bei Nichtunterschrift stellte der ArbG eine fristlose Kündigung in Aussicht.
Nach Auffassung des LAG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 24.01.2014 zu Az. 1 Sa 451/13) seien die Abmahnung und die verhaltensbedingte Kündigung rechtens gewesen, sodass das Arbeitsverhältnis zum 31.12.12 beendet worden sei. Die Abmahnung sei mit überzeugenden Gründen ausgesprochen worden. Der ArbN habe ein Dreivierteljahr später ähnliche Pflichtverstöße begangen wie die abgemahnten.
Allerdings sei der „Abwicklungsvertrag“ wirksam angefochten worden und daher nichtig. Der Arbeitgeber habe hier einen Tag nach Ausspruch einer fristgemäßen verhaltensbedingten Kündigung wegen desselben Sachverhalts eine fristlose Kündigung angedroht. Dies sei eine widerrechtliche Drohung im Sinne von 123 Abs. 1 BGB. Ein „verständiger Arbeitgeber“ hätte eine solche nachgeschobene fristlose Kündigung „nicht ernsthaft in Erwägung ziehen“ dürfen. Kündigt der Arbeitgeber wegen eines Pflichtverstoßes ordentlich verhaltensbedingt, kann er später wegen desselben Pflichtverstoßes bei unverändertem Sachverhalt keine fristlose Kündigung mehr aussprechen.