Unterlassungsklage
Arbeitgeber kann bei Verletzung der Betriebsverfassung nicht auf Unterlassung klagen
Verletzt der Betriebsrat die Betriebsverfassung, kann der Arbeitgeber hiergegen nicht mit einer Unterlassungsklage vorgehen. Er kann nur feststellen lassen, dass der Betriebsrat betriebsverfassungswidrig gehandelt hat.
Dieses hat das Bundesarbeitsgericht(BAG) in einer Entscheidung vom 28. Mai 2014 (Az.: 7 ABR 36/12) ausgeführt.
In einem Zustimmungsersetzungsverfahren gemäß § 103 BetrVG schloss das Unternehmen mit einem Betriebsratsmitglied einen Vergleich. Dieses verpflichtete sich, sein Betriebsratsamt niederzulegen. Nachfolgend saß es gleichwohl für den Betriebsrat in Einigungsstellen als Beisitzer. Der Arbeitgeber verlangte von dem Betriebsratsmitglied, dieses zu unterlassen. Das BAG entschied, dass der Arbeitgeber gegen den Betriebsrat keine entsprechenden Anspruch auf Unterlassung habe. Einen solchen Anspruch sehe das Gesetz nur für den Betriebsrat bei betriebverfassungswidrigem Verhalten des Arbeitgebers, nicht aber im umgekehrten Fall, vor (§ 23 BetrVG). Der Arbeitgeber könne ein rechtmäßiges Verhalten des Betriebsrates nur in einem Feststellungsverfahren (im einstweiligen Rechtsschutz ggfs. mittels einer sog. Feststellungsverfügung gemäß § 940 ZPO) klären lassen.
Die Entscheidung bestätigt insoweit einen Nachteil des Arbeitgebers gegenüber dem Betriebsrat. Während der Betriebsrat häufig wirkungsvoll unerlaubte Handlungen des Arbeitgebers mit einer einstweiligen Verfügung unterbinden kann, hat der Arbeitgeber dieses Mittel nicht.