Aufhebungsvertrag
Hohe Abfindung verhindert nicht die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld
Ein wichtiger Grund nach § 159 Abs. 1 S. 1 SGB III für den Abschluss eines Aufhebungsvertrags liegt nicht allein in der Möglichkeit, durch diesen eine außergewöhnlich hohe Abfindung zu erlangen. Allerdings kann eine zur Verkürzung der Sperrzeit führende „besondere Härte“ nach 159 Abs. 3 Nr. 2b SGB III vorliegen, wenn eine Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses auf Dauer sinnlos erscheint und der Vertrag „Outplacement-Maßnahmen“ umfasst (SG Darmstadt 16.12.13, S 1 AL 419/14).