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Vollmacht

Personalleiter kündigt

In unserem Beitrag vom 11.11.2014 hatten wir ausgeführt, dass ein Personalleiter grundsätzlich berechtigt ist, die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses zu erklären. Er braucht dabei keine Vollmachtsurkunde im Original beizufügen, um das Zurückweisungsrecht des Arbeitnehmers gemäß § 174 S. 2 BGB zu vermeiden. Diesen Grundsatz hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einer Entscheidung vom 25.09.2014 (Az.: 2 AZR 567/13) bestätigt. Dieses gilt – so dass BAG in der zitierten Entscheidung – auch für den Fall, dass der kündigende Personalleiter gleichzeitig Prokurist ist, die Prokura aber sein alleiniges Handeln nicht deckt. Im entschiedenen Fall hatte der Personalleiter nur eine sogenannte Gesamtprokura inne: Er war zur Vertretung der Firma nur gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen berechtigt. Er hatte die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ohne Beifügung einer Vollmachtsurkunde erklärt. Die Kündigung hatte der Arbeitnehmer mangels Beifügung einer solchen gemäß § 174 S. 2 BGB zurückgewiesen. Das BAG erachtete die Kündigung für wirksam. Es sei ohne Bedeutung, ob der Personalleiter zugleich eine ausreichende Vertretungsmacht als Prokurist besitzt.
Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts scheint auch wertungsmäßig richtig zu sein. Etwas anderes würde bedeuden, dass ein Personalleiter mit eigentlich mehr Kompetenzen (Prokura) beim Ausspruch von Kündigungen weniger Potenz hätte als eine Personalleiter mit weniger Kompetenzen (keine Prokura).
Hätte der Personalleiter Einzelprokura, hätte er also alleine handeln können, hätte sich das Problem nicht gestellt. Bei einem Prokuristen kann der Arbeitnehmer die Kündigung nicht zurückweisen; jedenfalls dann, wenn die Prokura länger als 15 Tage im Handelsregister eingetragen ist (BAG 14.04.2011, 6 AZR 727/09).