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Nichtraucher- schutz

Nichtraucherschutz

Gemäß § 5 Abs. 1 Arbeitsstättenverordnung hat der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nichtrauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind.

Nichtrauchende Beschäftigte haben im Regelfall einen Anspruch auf Zurverfügungstellung eines tabakrauchfreien Arbeitsplatzes (vgl. BAG, 19.05.2009, 9 AZR 241/08 = NJW 2009, 2698; BAG, 17.02.1998, 9 AZR 84/97 = NJW 1999, 162).

Die nichtrauchenden Beschäftigten können deshalb grundsätzlich verlangen, dass sie am Arbeitsplatz bzw. bei der Arbeit keiner Einwirkung von Tabakrauch ausgesetzt sind. Wie der Arbeitgeber dieser Verpflichtung nachkommt, bleibt ihm überlassen. Ein Anspruch auf konkrete Schutzmaßnahmen (z. B. Erlass eines Rauchverbotes) besteht grundsätzlich nicht. Der Anspruch auf einen tabakrauchfreien Arbeitsplatz ist nicht mehr davon abhängig, dass die nichtrauchenden Beschäftigten durch das Passivrauchen bereits konkret in ihrer Gesundheit beeinträchtigt worden sind und dies im Streitfall nachweisen können (vgl. auch Kollmer/Klindt/Schucht, , 3. Aufl. 2016, § 5 Arbeitsstättenverordnung, Rz. 12, 13).

Etwas anderes gilt in Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr. Dort beschäftigte Arbeitnehmer haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Zurverfügungstellung eines tabakrauchfreien Arbeitsplatzes (vgl. BAG, 10.05.2016, 9 AZR 347/15 = NJW 2017, 285). Diese haben nur einen Anspruch auf geeignete und betriebliche zumutbare Schutzmaßnahmen (z. B. durch den Einbau einer Belüftungsanlage).

Kommt es zu einer Gesundheitsschädigung, können daneben Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche bestehen. Allerdings ist nachzuweisen, dass die Gesundheitsschädigung durch den Tabakrauch am Arbeitsplatz verursacht wurde. Das dürfte in der Praxis schwierig sein. Zudem dürfte ein Mitverschulden des Arbeitnehmers anzunehmen sein, wenn er sich dem Tabakrauch aussetzt, ohne zuvor Abhilfe vom Arbeitgeber verlangt zu haben.

(Anwalt für Arbeitsrecht in Münster | Christian Bussmann Arbeitsrecht)