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Betriebsrat

Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Gefährdungsbeurteilung

Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht bei der Gefährdungsbeurteilung und der Unterweisung der Arbeitnehmer nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer externe Dienstleister mit diesen Aufgaben beauftragt hat.

Die Arbeitgeberin ist ein Unternehmen, das im Bereich der Logistik tätig ist. An Ihrem Lagerstandort existiert ein Betriebsrat. Sie schließt einen Vertrag mit einem externen Unternehmen über sicherheitstechnische Dienstleitungen. Dieser Dienstleister soll am Lagerstandort Begehungen mit dem Sicherheitsbeauftragten durchführen, diese sowie die Führungskräfte schulen und Gefährdungsanalysen erstellen. Der Betriebsrat unterbreitet dem Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung zur betrieblichen Gesundheitsförderung. Die Arbeitgeberin lehnt den Abschluss ab. Es wird die Einigungsstelle angerufen. Das Verfahren ruht. Die Arbeitgeberin beantragt bei dem Arbeitsgericht festzustellen, dass dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG und der Unterweisung der Beschäftigten nach § 12 ArbSchG nicht zustehen. Wie auch die zuvor damit beschäftigten Gerichte lehnt auch das Bundesarbeitsgericht die Anträge als unbegründet ab (vgl. BAG, Beschluss vom 30.09.2014, 1 ABR 106/129). Es führt aus, dass der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG habe. Danach besteht ein Mitbestimmungsrecht bei betrieblichen Regelungen über den Gesundheitsschutz. Das Mitbestimmungsrecht besteht dann, wenn eine gesetzliche Handlungspflicht existiert, zwingende Vorgaben jedoch fehlen, mithin es an einer Konkretisierung an Rahmenvorschriften bedarf. Solche Rahmenvorschriften liegen mit §§ 5, 12 ArbSchG vor. Sie lassen dem Arbeitgeber Handlungsspielräume bei der Umsetzung. Unschädlich ist, dass die Arbeitgeberin diese Aufgaben an externe Dritte übertragen hat. Andernfalls könnte der Arbeitgeber das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates durch Beauftragung eines Dritten ins Leere laufen lassen.

Sollen Aufgaben extern vergeben werden, müssen die Verträge mit Dritten so gestaltet werden, dass der Betriebsrat sein Mitbestimmungsrecht noch wahrnehmen kann. Bei der Übertragung selbst und der Auswahl des externen Dienstleisters hat der Betriebsrat jedoch kein Mitbestimmungsrecht (vgl. BAG NZA 2009, 1434).