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Schwangerschaft und Kündigungsschutz

Kündigungsschutz für Schwangere

Es ist untersagt, einer schwangeren Frau zu kündigen. Das Kündigungsverbot besteht während der gesamten Schwangerschaft bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung.

Das Bundesarbeitsgericht musste sich in seinem Urteil vom 26.03.2015 (2 AZR 237/14) damit auseinandersetzen, wann das Kündigungsverbot bei einer Schwangerschaft aufgrund einer Befruchtung außerhalb des Körpers (in-vitro-Fertilisation) beginnt. Die Arbeitnehmerin hat ihrem Arbeitgeber mitgeteilt, dass sie eine künstliche Befruchtung durchführen lassen werde. Der Arbeitgeber kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis. Zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung war der Transfer von Embryonen bereits erfolgt. Sieben Tage später wurde die Schwangerschaft bescheinigt. Das Bundesarbeitsgericht stellt klar, dass in diesem Fall das Kündigungsverbot des § 9 Abs. 1 Satz 1 MuSchG bereits ab dem Zeitpunkt der Einsetzung einer befruchteten Eizelle in die Gebärmutter (Embryonentransfer) beginnt und nicht erst dann, wenn sich die Eizelle erfolgreich eingenistet hat (Nidation).

Ob und wie lange der Kündigungsschutz gilt, wenn der Embryo im Mutterleib verstirbt, beschäftigte das BAG in einer weiteren Entscheidung (Az. 8 AZR 838/12). Die Schwangerschaft und damit der Kündigungsschutz besteht in jedem Falle solange, bis Mutter und Kind getrennt sind. Das gilt auch, wenn das Kind im Mutterleib bereits verstorben ist. Beträgt das Körpergewicht mindestens 500 Gramm, wird von einer Entbindung gesprochen, und das Kündigungsverbot gilt weiter vier Monate. Liegt das Körpergewicht darunter, liegt ein Schwangerschaftsabbruch vor. Das Kündigungsverbot endet mit dem Eingriff.

(Anwalt für Arbeitsrecht in Münster | Bussmann & Bussmann)