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Nachträgliche Zulssung

Nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklag

Wir hatten in unserem Beitrag vom 04.02.2015 dargelegt, dass ein Arbeitnehmer grds. gegen eine schriftliche Kündigung, sei es eine ordentliche Kündigung, sei es eine fristlose Kündigung, binnen drei Wochen Kündigungsschutzklage erheben muss. Ansonsten gilt die Kündigung als wirksam. Versäumt der Arbeitnehmer diese Frist gibt es einen Rettungsanker. Das Arbeitsgericht kann die verspätete Kündigungsschutzklage nachträglich noch zulassen, wenn der Arbeitnehmer unverschuldet die Klage nicht rechtzeitig erheben konnte, § 5 Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Allerdings genügt bereits leichte Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers für ein Verschulden. Eine unverschuldete Versäumnis der Frist liegt vor, wenn der Arbeitnehmer aufgrund eines längeren Urlaubs- oder Krankenhausaufenthalts erst nach Ablauf der dreiwöchigen Frist Kenntnis von der Kündigung erlangt. Aber auch dann muss schnell gehandelt werden. Der Antrag auf nachträgliche Klagezulassung muss innerhalb von zwei Wochen gestellt werden ab Behebung des Hindernisses.
Ungeklärt ist die Frage, was ist, wenn der Arbeitnehmer innerhalb der Dreiwochenfrist aus dem Urlaub oder dem Krankenhaus zurückkehrt und dann die Kündigung vorfindet. Eine eindeutige arbeitsgerichtliche Rechtsprechung, wie lange die verbleibende restliche Frist für den Arbeitnehmer ist, gibt es nicht. Der Arbeitnehmer bzw. sein Rechtsanwalt/Fachanwalt für Arbeitsrecht geht den sichersten Weg, wenn er dann noch innerhalb der drei Wochen die Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreicht.
Geklärt ist, dass der Arbeitnehmer die Frist nicht unverschuldet versäumt, wenn sein Rechtsanwalt bzw. Fachanwalt für Arbeitsrecht die Frist nicht einhält. Deren Verschulden muss er sich zurechnen lassen. Es entlastet den Arbeitnehmer auch nicht, wenn er eine falsche Auskunft von nicht kompetenten Stellen (z. Bsp. einem Richter vom Landgericht, der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts, dem Betriebsrat) erhält, und daher nicht innerhalb der drei Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung die Kündigungsschutzklage erhebt.