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Kündigungsfrist

Kündigung zum nächst zulässigen Termin

Es ist möglich, eine Kündigung “zum nächst zulässigen Termin” zu erklären, wenn der Arbeitnehmer die Kündigungsfrist kennt oder diese problemlos selbst bestimmen kann. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 10.04.2013 (2 AZR 647/13) entschieden, dass eine Kündigung nicht unbedingt ein konkretes Datum enthalten muss. Voraussetzung ist jedoch, dass der Arbeitnehmer die Kündigungsfrist zweifelsfrei bestimmen kann. Im vom BAG entschiedenen Fall konnte der Arbeitnehmer die Kündigungsfrist dem Tarifvertrag, auf den der Arbeitsvertrag Bezug nahm, die Kündigungsfrist entnehmen. Dabei ist es unerheblich, ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Tarifvertrag aushändigte.

Ob diese Rechtsprechung für Arbeitnehmer gilt, die vor dem 25. Lebensjahr angestellt wurden, ist fraglich. Nach dem Gesetz (§ 622 Abs. 2 S. 2 BGB) werden bei diesen für die Länge der Kündigungsfristen Beschäftigungszeiten vor dem 25. Lebensjahr nicht berücksichtigt. Diese Regelung verstößt jedoch gegen Europarecht. Insoweit ist es fraglich, ob ein solcher Arbeitnehmer die Kündigungsfrist unproblematisch berechnen kann.