Internet
Kündigung wegen privater Internetnutzung
Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen untersagter privater Internetnutzung setzt nach einem Urteil des Arbeitsgerichts Berlin voraus, dass der Arbeitnehmer zuvor bereits wegen unbefugter Nutzung des Internets am Arbeitsplatz abgemahnt wurde. Eine sofort ausgesprochene Kündigung sei nicht verhältnismäßig (ArbG Berlin, BeckRS 2014, 72315). Die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers war erfolgreich
Etwas Anderes soll nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Hessen dann gelten, wenn ein Arbeitnehmer Kundendaten löscht, deren Wiederherstellung nur mit großem Aufwand möglich ist. Ein solches pflichtwidriges Fehlverhalten begründet nach Auffassung des LAG eine Recht des Arbeitgebers zur fristlosen Kündigung des Arbeitnehmers. Die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers hatte keinen Erfolg (LAG Hessen ZD 2014, 377)