Betriebsbedingte Kündigung
Betriebsbedingte Kündigung
Eine Kündigung kann aus einem dringenden betriebliches Erfordernis gemäß § 1 Absatz 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitgeber bestimmte Aufgaben, die bisher die Arbeitnehmer erfüllt haben, auf seine organschaftlichen Vertreter (etwa Geschäftsführer) überträgt.
Mit einem entsprechenden Sachverhalt beschäftigte sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einer Entscheidung vom 31.07.2014 (2 AZR 422/13).
Die Arbeitgeberin betrieb in der Rechtsform der GmbH ein Planungsbüro. Sie beschäftigte 50 Mitarbeiter. Der Arbeitnehmer leitet – mit Einzelprokura versehen- das Büro. Die Leitung des Betriebs überträgt die Arbeitgeberin dann auf einen ihrer beiden Geschäftsführer. Sie kündigt dem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Gründen ordentlich. Gegen die Kündigung erhebt der Arbeitnehmer die Kündigungsschutzklage. Das BAG wies die Kündigungsschutzklage ab und erachtete die Kündigung für wirksam. Die Kündigung sei durch dringende betriebliche Erfordernisse gem. § 1 Abs. 2 KSchG gerechtfertigt. Es unterläge der freien unternehmerischen Entscheidung, die Leitung des Betriebes auf einen der Geschäftsführer zu übertragen. Der Arbeitsplatz des Arbeitnehmers sei infolge der Übertragung entfallen. Ein Bedarf für eine Beschäftigung des Arbeitnehmers bestünde nicht mehr. Es läge nur dann eine unzulässige sog. Austauschkündigung vor, wenn die Tätigkeiten auf einen anderen Arbeitnehmer übertragen worden wären. Werden Aufgaben dagegen auf Vertretungsorgane oder freie Mitarbeiter übertragen, ist dieses zulässig.
Unschädlich sei auch, dass die Leitungstätigkeit tatsächlich zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung tatsächlich noch nicht auf den Geschäftsführer übertagen war. Es müsse aber zumindest die Absicht und der Wille des Arbeitgebers, die Umverteilung vorzunehmen, zum Zeitpunkt der Kündigung vorhanden und abschließend gebildet worden sein.
Mitgeteilt vom Fachanwalt für Arbeitsrecht Christian Bussmann