Kopftuchverbot
Das Tragen eines Kopftuchs kann in einer kirchlichen Einrichtung untersagt werden
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einem Urteil vom 24. September 2014 entschieden, dass einer Arbeitnehmerin in einer kirchlichen Einrichtung untersagt werden könne, ein islamisches Kopftuch zu tragen. Die Arbeitnehmerin ist als Krankenschwester beschäftigt. Sie war arbeitsunfähig erkrankt. Nach Ende der Krankheit teilte sie mit, dass sie an den Arbeitsplatz zurückkehren wolle. Sie wolle dabei auch das islamische Kopftuch tragen, da ihr Glaube ihr dieses so vorschreibe. Der Arbeitgeber lehnte dieses Arbeitsangebot ab. Er zahlte nach dem Grundsatz “ohne Arbeit kein Lohn” kein Gehalt an die Arbeitnehmerin. Diese klagte ihr Gehalt ein. Sie meinte, Sie habe ihre Arbeitskraft ordnungsgemäß angeboten. Der Arbeitgeber befände sich im sogenannten Annahmeverzug. Er sei daher auch (nachträglich) zur Zahlung des Gehaltes verpflichtet, obwohl sie nicht gearbeitet habe.
Das BAG entschied, dass eine Arbeitnehmerin sich in einer kirchlichen (hier evangelischen) Einrichtung grds. (religiös) neutral verhalten müsse. Hiermit sei das Tragen eines Kopftuches, mit welchem die Arbeitnehmerin sich zum islamischen Glauben bekenne, nicht vereinbar.
Das BAG hat den Rechtsstreit an die Vorinstanz zurückverwiesen. Zum einen muss tatsächlich noch aufgeklärt werden, ob die Arbeitgeberin zur evangelischen Kirche gehört. Zum anderen hatte die Arbeitnehmerin auch erklärt, sie nehme die Arbeit nur auf Basis eines von ihrem Arzt verstellten Plans zur Wiedereingliederung auf. Laut BAG spräche damit einiges dafür, dass die Arbeitnehmerin Ihre geschuldete Tätigkeit als Krankenschwester nicht ausüben könne. Sie sei nicht leistungsfähig. Ist dem so, könne sie keinen Lohn vom Arbeitgeber verlangen.