Navigation
Kontakt: Tel.: 0251 - 39447563 Fax: 0251 - 39447565 kanzlei@bussmann-arbeitsrecht.de

Gerhart-Hauptmann-Str. 5 48155 Münster

Klage

Kündigungsschutzklage

Verzichtet der Arbeitnehmer in einem Aufhebungsvertrag auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage, kann eine solche Vereinbarung wirksam sein. Dies ist dann der Fall, wenn der zuständige Arbeitgeber den Ausspruch einer Kündigung ernsthaft in Erwägung ziehen durfte. Im vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall (Urteil vom 12.03.2015 – 6 AZR 82/14) warf der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Diebstahl von Unternehmensgegenständen vor. Er erklärte dem Arbeitnehmer, dass er deshalb das Arbeitsverhältnis fristlos/außerordentlich kündigen werden, wenn der Arbeitnehmer nicht einen Aufhebungsvertrag unterschreibe. Der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer schlossen daraufhin einen schriftlichen Vertrag, wonach das Arbeitsverhältnis einvernehmlich aufgehoben wird. In der Aufhebungsvereinbarung ist u.a. vorgesehen, dass beide Vertragsparteien auf die Einlegung von Rechtsmitteln (z.B. Klage) verzichten. Der Arbeitnehmer ficht später den Aufhebungsvertrag wegen widerrechtlicher Drohungen an und klagt vor dem Arbeitsgericht auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitgeber macht geltend, dass die Klage aufgrund des vereinbarten Klageverzichts abzuweisen sei. Das Bundesarbeitsgericht führt aus, dass es sich bei dem Klageverzicht um eine allgemeine Geschäftsbedingung handle, die insoweit auf deren Wirksamkeit hin zu überprüfen sei. Es führt aus, dass der Arbeitnehmer und die Arbeitgeber grundsätzlich vereinbaren können, dass eine bestimmte Klage, wie etwa die Kündigungsschutzklage, nicht erhoben wird. Ein solcher Klageverzicht ist jedoch zulasten des Arbeitnehmers nur dann wirksam, wenn ein verständiger Arbeitgeber den Ausspruch einer Kündigung ernsthaft in Erwägung ziehen durfte. Denn in einem solchen Fall kann der Arbeitnehmer den Aufhebungsvertrag auch nicht wegen widerrechtlicher Drohung gem. § 123 BGB anfechten. Ist die Klausel dagegen die direkte Folge einer widerrechtlichen Drohung des Arbeitgebers, d.h. durfte der Arbeitgeber eine etwaige außerordentliche Kündigung zum Zeitpunkt des Abschlusses des Aufhebungsvertrages nicht ernsthaft in Erwägung ziehen, ist der Klageverzicht unwirksam.

Die Argumentation des Bundesarbeitsgerichts ist „umständlich“. Im entschiedenen Fall hatten die Parteien im Aufhebungsvertrag das Recht zur Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung gem. § 123 BGB nicht ausgeschlossen. Kann der Arbeitnehmer den Aufhebungsvertrag jedoch wegen widerrechtlicher Drohung anfechten, ist der Aufhebungsvertrag unwirksam. Damit ist auch ein Klageverzicht nicht wirksam vereinbart. Eine AGB-Kontrolle hätte es damit nicht bedurft.