Navigation
Kontakt: Tel.: 0251 - 39447563 Fax: 0251 - 39447565 kanzlei@bussmann-arbeitsrecht.de

Gerhart-Hauptmann-Str. 5 48155 Münster

Keine Diskriminierung durch Fristenstaffel

Kündigungsfristenstaffel keine Altersdiskriminierung

Ist in Arbeitsverträgen zu den Kündigungsfristen nichts vereinbart oder wird, wie es in vielen Arbeitsverträgen oftmals vorkommt,  auf die gesetzlichen Kündigungsfristen verwiesen, so kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nur unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist ordentlich kündigen.

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) sieht hierfür in § 622 Abs. 2 eine sogenannte Fristenstaffel vor, d..h. dass sich die Frist je nach dem bisherigen Bestand des Arbeitsverhältnisses (maßgeblich ist die Dauer zum Zeitpunkt der Kündigung) nach der dort aufgeführten Staffel verlängert. Insofern lautet der Wortlaut von § 622 Abs. 2 S. 1 BGB:

Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen

1.
zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
2.
fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
3.
acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
4.
zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
5.
zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
6.
15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
7.
20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.

Wie das BAG (Bundesarbeitsgericht) nunmehr geklärt hat, stelle diese gesetzliche Staffel im Ergebnis keine sog. Altersdiskriminierung von jüngeren Beschäftigten im Sinne des AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetzes) dar (vgl. Urteil vom 18.09.2014, Aktenzeichen 6 AZR 636/13).  Zwar führe die Regelung zu einer mittelbaren Diskriminierung jüngerer Beschäftigter, jedoch sei dieses gerechtfertigt, weil hierdurch länger Beschäftigten und typischerweise damit älteren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen ein besserer Kündigungsschutz als legitimes Ziele eingeräumt werde.
Das bedeutet also, dass sich jüngere Arbeitnehmer bei einer Kündigung nicht auf eine längere bzw. die längste Kündigungsfrist unter dem Aspekt der Diskriminierung wegen des Alters generell berufen können. Vielmehr kann der Arbeitgeber sich weiterhin im Rahmen der ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisse an der oben aufgeführten gesetzlichen Kündigungsstaffel halten. Mitgeteilt von Fachanwalt für Arbeitsrecht Christian Bussmann.

(Anwalt für Arbeitsrecht in Münster | Bussmann & Bussmann)