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Elementarschäden

Beratungspflicht

Beantragt ein Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer, dass Hausratsschäden eingedeckt werden sollen, ist der Versicherer nicht ohne weiteres verpflichtet, auf das Fehlen einer Elementarschadendeckung hinzuweisen. Dieses hat das LG Bochum mit Urteil vom 06.05.2015 (4 O 239/14) entschieden.

Der klagende Versicherungsnehmer hatte bei dem beklagten Versicherer eine Hausratversicherung für seine Mietwohnung abgeschlossen. Als er später ein Wohnhaus erwarb, schloss er eine Gebäudeversicherung ohne Elementarschadendeckung ab. Er lagerte seinen Hausrat vorläufig im Keller der neuen gekauften Wohnung ein. Nachdem es in der Wohnung zu einem Leitungswasserschaden kam, wurde der Nachtrag gemacht, wonach der Hausrat nunmehr in der neuen Wohnung versichert sei (Umstellung des Versicherungsortes). Infolge starker Regenfälle drang Niederschlagswasser in das Gebäude ein und beschädigte die eingelagerten Hausratsgegenstände. Mit der Klage macht der klagende Versicherungsnehmer nunmehr Schadenersatzansprüche gegen den Vermittler, der ihm die Gebäudeversicherung ohne Elementarschadendeckung zum Versicherer vermittelte und den entsprechenden Versicherer geltend. Dies rührt daher, dass in der normalen Hausratversicherung nur Schäden, bedingt durch die Gefahren von Feuer, Sturm und Leitungswasser grundsätzlich versichert sind, dagegen nicht Schäden infolge von Niederschlagswasser. Diese gehören zu den sogenannten Elementarschäden.

Differenzierter ist die Betrachtung der Versicherbarkeit der erweiterten Elementarschäden. Darunter versteht man i. d. R. Versicherungsschutz gegen Überschwemmung, Hochwasser, Erdfall, Erdrutsch, Erdbeben, Schneedruck, Lawinen, teilweise auch Blitzschlag und Starkregen. Diese Schäden sind häufig von der Hausratversicherung nicht eingeschlossen, können jedoch in der Regel gegen eine höhere Versicherungsprämie eingeschlosse werden.

Das Landgericht Bochum führt in seinem Urteil vom 06.05.2015 aus, dass den Versicherungsvermittler keinen Beratungsfehler treffe. Er war nicht verpflichtet, den Versicherungsnehmer auf ein eigens abzusicherndes, von der Hausratversicherung nicht umfasstet Elementarschadensrisiko (Niederschlagswasser) hinzuweisen. Insoweit habe nämlich der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsbedarf selbst festzustellen. Etwas anderes gilt, wenn er eine Beratung dahingehend gewünscht habe, seinen Versicherungsbedarf festzustellen und abzuklären. Es hätte auch keine für den Vermittler offensichtliche Fehlvorstellung des Versicherungsnehmers vorgelegen. Dies hätte man nur dann annehmen müssen, wenn der Versicherungsnehmer mit ihm auch über mögliche Wasserschäden gesprochen hätte. Auch der beklagte Versicherer haftet nicht. Für ihn war nicht erkennbar, dass der Versicherungsnehmer einen entsprechenden Versicherungsbedarf hatte.

(Anwalt für Versicherungsrecht in Münster | Bussmann & Bussmann)