

Arbeitslohn
Bußgeld = steuerpflichtiger Arbeitslohn
Übernimmt der Arbeitgeber Bußgelder und Verwarnungsgelder des Arbeitnehmers, ist dieses steuerpflichtiger Arbeitslohn (BFH, 14.11.2013, VI ZR 36/12). Ferner handelt es sich hierbei sozialversicherungsrechtlich um Entgelt (so die Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 9. April 2014). Das heißt, hierauf sind sowohl die Lohnsteuer als auch die Sozialabgaben (insbesondere zur Krankenversicherung, Rentenversicherung) vom Arbeitnehmer zu zahlen bzw. vom Arbeitgeber abzuführen. Auf die Frage, ob der Arbeitgeber die Bußgelder im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse übernahm, kommt es nicht an (Beispiel: Das Speditionsunternehmen übernimmt Bußgelder bei Verstößen seiner Mitarbeiter gegen Lenk- und Ruhezeiten).