

Die Bahn schläft
Unverhältnismäßige Kündigung bei Verschlafen
Zu (Ver-)Schlafen führt nicht unbedingt zu einer wirksamen fristlosen Kündigung. Entsprechendes hat das Arbeitsgericht Köln im Falle einer Bahn-Mitarbeiterin mit Urteil vom 19.11.2014 (Az. 7 Ca 2114/2014) entschieden. Die Arbeitnehmerinn war im Bordbistro beschäftigt. Sie klagte zuBeginn Ihrer Schicht über Unwohlsein, arbeitet aber dennoch weiter. Später willigte Ihre Vorgesetzte darin ein, dass sie sich in einem Kleinkindabteil ausruhen dürfe. Die Mitarbeiterin hatte noch gebeten, sie bei Bedarf zu wecken. Sie schlief dann die siebenstündige Fahrt durch. Die Deutsche Bahn kündigte darauf hin fristlos. Die Arbeitnehmerin erhob gegen die Kündigung darufhin die Kündigungschutzklage. Das Arbeitsgericht gab der Kündigungsschutzklage statt.
Dabei ließ das Arbeitsgericht offen, ob die Arbeitnehmerin Ihre Pflichten verletzt habe, weil sie der Arbeit fernblieb bzw. sich nicht arbeitsunfähig krank gemeldet hat und im Abteil eingeschlafen ist. Die fristlose Kündigung sei jedenfalls unverhältnismäßig. Der Arbeitgber hätte vorher eine Abmahnung aussprechen müssen. Im Übrigen hätte ja auch jemand nach der Arbeitnehmerin schauen können