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Kündigung

Digitale Kopien

Stellt ein Arbeitnehmer unerlaubt digitale Kopien am Arbeitsplatz her, berechtigt dieses den Arbeitgeber, das Arbeitsverhältnis fristlos zu kündigen. Darauf, ob der Arbeitnehmer sich gleichzeitig strafbar macht, kommt es nicht an.
Dieses hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 16.07.2015 (Az. 2 AZR 85/15) ausgeführt.
Gemäß § 626 Absatz I BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Dabei ist zunächst zu prüfen, ob der Sachverhalt ohne seine besonderen Umstände „an sich“ und damit typischerweise als wichtiger Grund geeignet ist. Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile – jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist – zumutbar ist oder nicht (BAG, NZA 2014, NZA Jahr 2014 Seite 1258 Rn. NZA Jahr 2014 Seite 1258 Randnummer 16 = NJW 2015, NJW Jahr 2015 Seite 109; BAG, NZA 2014, NZA Jahr 2014 Seite 533 = NJW 2014, NJW Jahr 2014 Seite 1323 Rn. NJW Jahr 2014 Seite 1323 Randnummer 19 mwN).
Im vom BAG entschiedenen Fall warf der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer, der als Justizangestellter für die IT verantwortlich war, vor, er habe in mehreren Fällen unter Umgehung eines Kopierschutzes und unter Nutzung dienstlicher Ressourcen (PC etc.) urheberrechtswidrig Musik- und Audiodateien vervielfältigt. Der Arbeitgeber hatte das Arbeitsverhältnis nach Anhörung des Personalrats fristlos, hilfsweise ordentlich gekündigt. Hiergegen hatte der Arbeitnehmer rechtzeitig innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage erhoben.
Das BAG führt aus, dass ein Arbeitgeber hat, zumal wenn es sich bei ihm um eine Justizbehörde handelt, ein offenkundiges Interesse daran, dass nicht dienstliche Rechner dazu benutzt werden, unter Umgehung eines Kopierschutzes Vervielfältigungen privat beschaffter Musik- oder Film-CDs/DVDs herzustellen. Das gilt losgelöst von der Frage, ob das Verhalten des Arbeitnhmers strafbar ist und unabhängig davon, ob die Handlungen während der Arbeitszeit vorgenommen wurden. Eine Strafbarkeit der Kopier- und Brennvorgänge oder ein damit einhergehender „Arbeitszeitbetrug“ wäre allerdings geeignet, das Gewicht des Kündigungsgrundes noch zu verstärken. Dies wiederum kann für das Erfordernis einer Abmahnung und die weitere Interessenabwägung Bedeutung gewinnen. Darüber hinaus kann die dem Arbeitnehmer. angelastete zweckwidrige Verwendung von CD- und/oder DVD-Rohlingen, die auf Kosten der Arbeitgeberin bestellt wurden, als eigenständiger Kündigungsgrund Bedeutung erlangen.
Da das mit der Sache vorher befasste Landesarbeitsgericht gewisse Punkte bei den Tatsachenfeststellungen und der Beweiswürdigung nicht beachtet hat, hat das BAG den Rechtsstreit zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts zurückverwiesen und in der Sache noch nicht entschieden.