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Kündigung

Verwertung eines strafgerichtlichen Urteils im Kündigungsschutzprozess

Im Kündigungsschutzprozess darf sich ein Arbeitsgericht auf ein strafgerichtliches Urteil stützen für die Frage, ob sich ein bestimmtes Geschehen zugetragen hat. Dieses hat das Bundesarbeitsgericht in einer Entscheidung vom 23.10.2014 (2 AZR 865/13) entschieden. In den Verfahren (Vorinstanz Landesarbeitsgericht Hamm, 08.05.2013, 5 Sa 513/12) stritten der Arbeitnehmer, ein Lehrer, und die Arbeitgeberin, das beklagte Land, sich um die Wirksamkeit zweier außerordentlicher, fristloser Kündigungen. Der Arbeitnehmer war als Lehrer beschäftigt. Der Arbeitgeber warf ihm vor, eine 11 Jahre alte Schülerin während des Unterrichts sexuell belästigt zu haben. Es sprach daraufhin eine fristlose Kündigung aus. Der Arbeitnehmer erhob hiergegen die Kündigungsschutzklage. Während des laufenden Kündigungsschutzverfahrens verurteilte das Strafgericht (Landgericht Bielefeld) den Arbeitnehmer/Lehrer rechtskräftig wegen sexuellen Missbrauchs zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten auf Bewährung. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis daraufhin nochmals fristlos. Auch diese weitere Kündigung griff der Lehrer/Arbeitnehmer mit der Kündigungsschutzklage an. Das Landesarbeitsgericht Hamm wies die Kündigungsschutzklage gegen die beiden Kündigungen als unbegründet zurück. Der sexuelle Missbrauch eines Kindes im dienstlichen Bereich ist als wichtiger Grund für eine außerordentliche fristlose Tatkündigung geeignet. Unschädlich sei, dass der Arbeitgeber möglicherweise nur eine Verdachtskündigung erklärt habe. Das Gericht ist insoweit nicht gehindert, die nachgewiesene Pflichtwidrigkeit als Kündigungsgrund anzuerkennen. Dies gilt auch dann, wenn der Personalrat lediglich zu einer solchen Verdachtskündigung angehört worden wäre (vgl. BAG 23.06.2009, 2 AZR 474/07, Rz. 55 ff.). Das Landesarbeitsgericht durfte sich zur Begründung auch auf die Feststellung des Strafgericht/Landgericht Bielefeld, insbesondere auf die dortigen Aussagen von dort vernommenen weiteren Schülerinnen, stützen. Es muss nicht noch einmal die Belastungszeugen aus dem Strafverfahren vernehmen. Allerdings darf der Arbeitsrichter die von dem Strafgericht getroffenen Feststellungen nicht unbesehen übernehmen. Er hat die Feststellungen des Strafgerichts einer eigenen kritischen Überprüfung zu unterziehen, und den Beweiswert der Aussagen sorgfältig zu prüfen. Ferner müssen eventuelle Zeugen aus dem Strafverfahren nochmals gehört werden, wenn eine Partei die Vernehmung zum Zwecke des unmittelbaren Beweises verlangt. Da sich der Arbeitnehmer vor dem Landesarbeitsgericht nicht ausdrücklich darauf berufen hatte, die von den Strafgerichten vernommenen Zeugen nochmals zu vernehmen, mussten diese im arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht nochmals angehört werden.