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Fristlose Kündigung

Geschäftsschädigende Äußerungen als Grund für fristlose Kündigung

Geschäftsschädigende Äußerungen eines Arbeitnehmers in einem “You-Tube”-Video sind als Grund für eine fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers geeignet, wenn sie dazu taugen, die Kreditwürdigkeit des Arbeitgebers zu schädigen. Auf diesen Satz lässt sich ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 31.07.2014 (2 AZR 505/13) herunterbrechen.
Im vom BAG entschiedenen Fall hatte sich ein Arbeitnehmer auf “You-Tube” negativ über die betrieblichen Zustände beim Arbeitgeber geäußert. Maschinen im Betrieb seien nicht sicher. Fachkräfte, die mit den Maschinen sicher umgehen könnte, seien nicht vorhanden. Nachdem der Arbeitgeber das Video gesehen hatte, kündigte er dem Arbeitnehmer fristlos. Der Arbeitnehmer erhob gegen die fristlose Kündigung die Kündigungsschutzklage. Mit der Kündigungsschutzklage war der Arbeitnehmer erfolgreich. Der Senat des Bundesarbeitsgerichts führte aus, dass bewusste falsche, geschäftsschädigende Äußerungen eines Arbeitnehmers über die Verhältnisse im Betrieb des Arbeitgebers und deren Verbreitung über digitale Medien geeignet seien, einen Grund für einen fristlose Kündigungsgrund gemäß § 626 BGB des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu bilden. Sachliche Kritik an den Verhältnissen des Arbeitgebers sei allerdings erlaubt. Vorliegend hielt das BAG allerdings die Vorwürfe für nicht so schwerwiegend, dass dieses eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Der Arbeitnehmerhabe nur klar machen wollen, dass er die Bildung eines Betriebsrates für sinnvoll halte. Die Äußerungen hielten sich damit im sachlichen Rahmen.

Man hätte die Sache auch anders sehen können. Die Äußerungen entsprachen nämlich nicht den betriebliche Tatsachen. Auch sei darauf hin gewiesen, dass ein Arbeitnehmer grundsätzlich erst versuchen muss, Missstände betriebsintern abstellen zu lassen, bevor er an die Öffentlichkeit tritt.