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Einsicht in Personalakte

Einsicht in Personalakte

Ein Arbeitnehmer hat keinen Anspruch darauf, einen Rechtsanwalt für die Einsicht in seine Personalakte hinzuzuziehen.

Dieses hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 12.07.2016 (9 AZR 791/14) entschieden. Der klagende Arbeitnehmer hatte von dem beklagten Arbeitgeber über seine Rechtsanwälte verlangt, ihm gemeinsam mit der Rechtsanwältin Einsicht in die Personalakte zu gewähren. Dies lehnte der Arbeitgeber unter Hinweis auf das ihm zustehende Hausrecht ab. Er erlaubte dem klagenden Arbeitnehmer allerdings, auszugsweise Kopien der in der Personalakte befindlichen Dokumente zu fertigen. Der Arbeitnehmer erhob daraufhin Klage gegen den Arbeitgeber und beantragte beim Arbeitsgericht, ihm mit seiner anwaltlichen Vertreterin, Frau Rechtsanwältin B., Einsicht in seine Personalakte zu gewähren. Das Bundesarbeitsgericht lehnt einen solchen Anspruch ab.

Nach § 83 Abs. 1 S. 1 BetrVG hat der Arbeitnehmer zwar im bestehenden Arbeitsverhältnis das Recht, Einsicht in die über ihn geführte Personalakte zu nehmen. Hierzu kann er jedoch nur ein Mitglied des Betriebsrates hinzuziehen. Ein Anspruch, einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen, ergibt sich aus dieser Vorschrift nicht. Auch aus der allgemeinen Pflicht des Arbeitgebers, auf die Interessen und Belange des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen (§ 241 Abs. 2 BGB) ergibt sich ein solcher Anspruch des Arbeitnehmers nicht. Ebenfalls dann, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer erlaubt, Kopien der in der Personalakte zu befindlichen Schriftstücke zu fertigen, bedarf es nicht der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts. Zu beachten sei nämlich auch, dass damit ein Betriebsfremder Zutritt in das Unternehmen erfährt. Wird etwa auch die Personalakte elektronisch geführt, müssen entsprechende Zugriffsrechte eingeräumt werden. Auch muss dafür Sorge getragen werden, dass der Schutz anderweitige Arbeitnehmerdaten sichergestellt ist.

Offen bleibt die Frage, ob dieses auch dann gilt, wenn der Arbeitgeber – anders als im vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall – dem Arbeitnehmer nicht erlaubt, Kopien der Personalakte zu fertigen. Aus dem Gesetz ergibt sich nur ein Anspruch auf Einsichtnahme, nicht dagegen auf Fertigung von Kopien. Es spricht daher einiges dafür, dass auch in diesem Fall der Arbeitnehmer sein Recht auf Einsicht in seine Personalakte persönlich wahrnehmen muss und sich dabei nicht, auch nicht anwaltlich, vertreten lassen darf.

(Anwalt für Arbeitsrecht in Münster | Bussmann & Bussmann)