Gleichbehandlung
Diskriminierung wegen des Geschlechts
Diskriminierung
Vermerkt der Arbeitgeber handschriftlich auf der Bewerbung einer weiblichen Bewerberin, dass Alter eines Kindes, ist dieses ein Indiz für eine unmittelbaren Diskriminierung wegen des Geschlechtes gemäß § 22 AEG. Dies hat das Arbeitsgericht mit Entscheidung vom 18.09.2014 (8 AZR 743/13) ausgeurteilt. Im dem entschiedenen Rechtsstreit hat die Arbeitnehmerin/Klägerin sich bei dem Arbeitgeber/Beklagten als Verwaltungsfachfrau beworben. Der Arbeitgeber erteilte ihr eine Absage. Auf den zurückgeschickten Bewerbungsunterlagen hatte der Arbeitgeber Folgendes vermerkt:
„verheiratet, ein Kind“
Ferner hatte er vermerkt:
„sieben Jahre alt!“
Die Klägerin verlangte eine Entschädigung wegen einer unzulässigen Diskriminierung wegen des Geschlechts. Das Bundesarbeitsgericht führt aus, dass die vom Arbeitgeber im Lebenslauf gemachten handschriftlichen Anmerkung ein Indiz für eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts darstellen kann (§ 22 AGG). Anders als die Klägerin meinte das Bundesarbeitsgericht allerdings nicht, dass die Arbeitnehmerin wegen ihrer „Mutterschaft“ ungünstig behandelt worden sei (siehe § 3 Abs. 1 Satz 2 AGG). Unter „Mutterschaft“ sei nur der besondere Schutz der Frau im Zusammenhang mit einer kurz bevorstehenden und gerade erfolgten Entbindung zu verstehen. Eine Geburt, die sieben Jahre zurückliege, falle hierunter nicht. Unbeschadet dessen könne gleichwohl eine unmittelbare Diskriminierung/Benachteiligung vorliegen. Der Arbeitgeber habe hier Äußerungen handschriftliche Vermerke gegenüber dem weiblichen Geschlecht gemacht, die er gegenüber dem anderen männlichen Geschlecht nicht gemacht habe. Sie lasse auf tradierte Rollenmuster schließen und könne die Grundlage der Personalauswahl bilden. Insoweit könne es die pauschale Annahme des Arbeitgebers sein, eines der beiden Geschlechter sei hauptsächlich für die Kinderbetreuung zuständig und als Arbeitskraft deshalb weniger flexibel und nur mit Einschränkungen verfügbar. In der Sache hat das Bundesarbeitsgericht jedoch nicht entschieden. Insofern müsste die die Vorinstanz noch aufklären, ob der Arbeitgeber den Vermerk aus diesem tradierten Rollenbild heraus gemacht hat oder ob er das Alter von Kindern bei allen bewerbenden Eltern nachgefragt und ermittelt hat. Insoweit müsse das Landesarbeitsgericht als Vorinstanz die Motive des Arbeitgebers erforschen. Ist Motiv/ die wahre Absicht das obig beschriebene tragierte Rollenbild, liegt eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechtes vor. Da dieses nur schwer möglich ist, kommt der Arbeitnehmerin die gesetzliche Beweislastregelung des § 22 AGG zu Gute. Danach muss die angeblich diskriminierte Partei nur Indizien beweisen, die eine Benachteiligung wegen des Geschlechtes vermuten lassen. Dies sind vorliegend die handschriftlichen Vermerke. Dann trägt die andere Partei/der Arbeitgeber die Beweislast dafür, dass keine Diskriminierung vorliegt. Hierfür genügt es nicht, dass der Arbeitgeber vorträgt, dass er im Ergebnis eine Frau eingestellt habe und diese sogar noch besser qualifiziert sei, als die abgelehnte Bewerberin.