Unfall
Haftungsrisiken des Arbeitnehmers bei Verursachung eines Unfalls mit dem Dienstfahrzeug
Häufig nutzt der Arbeitnehmer ein Fahrzeug, welches ihm sein Arbeitgeber für die Erfüllung dienstlicher Tätigkeiten überlässt.
Verursacht der Arbeitnehmer mit einem Dienstfahrzeug (Pkw/Fahrrad) einen Unfall, stellen sich verschiedene Fragen:
1. Haftungsrisiken des Arbeitnehmers
a) Haftung gegenüber dem Unfallgeschädigten
Gegenüber dem Unfallgegner oder zum Leasinggeber des Dienstfahrzeuges haftet der Arbeitnehmer gemeinsam mit dem Arbeitgeber als sogenannter Gesamtschuldner. Das heißt, sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber haften jeweils auf den vollen Betrag. Diesen kann der Unfallgegner/Leasinggeber aber insgesamt nur einmal verlangen. Dies betrifft das Außenverhältnis. Im Innenverhältnis gelten für den Arbeitnehmer die von der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung Grundsätze zur Haftungsprivilegierung des Arbeitnehmers. Liegt die Haftungsprivilegierung des Arbeitnehmers vor (dazu siehe unten) hat der Arbeitnehmer einen Freistellungsanspruch gem. §§ 257, 670 BGB gegenüber dem Arbeitgeber. Dieser Freistellungsanspruch ist fällig, wenn der Arbeitnehmer von dem Geschädigten mit Erfolg in Anspruch genommen werden kann. Da bei Unfällen mit einem Pkw oder Motorrad in der Regel eine Kfz-Haftpflichtversicherung als Pflichtversicherung bestehen muss, die gegenüber dem Geschädigten Ansprüche abdeckt, stellt sich dieses Problem in der Regel nicht. Problematisch wird es allerdings, wenn der Arbeitnehmer mit einem Dienstfahrzeug einen Unfall verursacht hat. Beispiel: Der Arbeitgeber bittet seine Mitarbeiterin M. einen Brief bei der Post abzugeben. Sie fährt mit dem Dienstrad in einen parkenden Pkw, der in Folge dessen beschädigt wird. Die Mitarbeiterin M. als auch der Arbeitgeber haften gegenüber dem Eigentümer des beschädigten Fahrzeuges. Die Kfz-Haftpflichtversicherung des Arbeitgebers tritt nicht ein, da der Schaden nicht im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Pkw verursacht wurde (sogenannte „Benzinklausel“). Hat der Arbeitgeber eine Betriebshaftpflichtversicherung nicht abgeschlossen, tritt auch diese nicht ein. Die private Haftpflichtversicherung der Mitarbeiterin M. tritt nicht ein, weil es sich um eine dienstlich veranlasste Fahrt während der Arbeitszeit handelt. Abhängig von dem Verschulden der M. hat diese möglicherweise Anspruch auf Freistellung gegenüber dem Arbeitgeber. Bei leichter Fahrlässigkeit kann sie grundsätzlich Freistellung in voller Höhe, bei mittlerer Fahrlässigkeit hat sie mind. einen hälftigen Freistellungsanspruch. Ist der Arbeitgeber allerdings insolvent, ist dieser Anspruch wirtschaftlich wertlos.