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Haftungsrisiken

Haftung gegenüber dem Arbeitgeber

Hier setzen wir unseren Beitrag zu Haftungsrisiken des Arbeitnehmers bei Verursachung eines Unfalls mit dem Dienstfahrzeug fort.

b) Haftung gegenüber dem Arbeitgeber

Besser ist das Haftungsrisiko des Arbeitnehmers, wenn es um die Haftung gegenüber dem Arbeitgeber geht.

Beispiel: Die Mitarbeiterin M. fährt mit dem Dienstfahrzeug dienstlich zur Post, um ein Paket abzugeben. Sie verursacht dabei einen Auffahrunfall. Sowohl das gegnerische Fahrzeug, als auch das Dienstfahrzeug werden beschädigt. Der Arbeitgeber hat keine Vollkaskoversicherung für das Dienstfahrzeug abgeschlossen.

Die Schäden am gegnerischen Fahrzeug übernimmt die Kfz-Haftpflichtversicherung des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber kann von der Arbeitnehmerin M. allerdings nur Schadenersatz in Höhe der üblichen Selbstbeteiligung verlangen, wie sie bei Abschluss einer üblichen Vollkaskoversicherung bestanden hätte. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) obliegt es dem Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer, zumutbare und übliche Versicherungen abzuschließen. Unterlässt er dieses, muss er sich so behandeln lassen, als habe er sie abgeschlossen (vgl. BAG 28.10.2010, 8 AZR 418/09). Dies soll auch dann gelten, wenn der Unfall von einem Familienangehörigen auf einer Privatfahrt verursacht wurde, vorausgesetzt, die Nutzung des Firmenfahrzeuges durch Familienangehörige ist arbeitsvertraglich erlaubt (vgl. LAG Köln 22.12.2004, 7 Sa 859/04).

Bei Verkehrsunfällen haftet der Arbeitnehmer für Beschädigungen am Eigentum des Arbeitgebers (z. B. Firmenfahrzeug) nach den Grundsätzen der privilegierten Arbeitnehmerhaftung. Danach gilt Folgendes: Bei mittlerer Fahrlässigkeit ist der Schaden grundsätzlich aufzuteilen. Das bedeutet nicht unbedingt eine hälftige Teilung. Vielmehr kommt es auf die Besonderheiten des Einzelfalls an als auch die Frage, ob der Schaden versicherbar ist. So ist etwa, wie im obigen Fall geschildert, die Haftung auf die fiktive Selbstbeteiligung beschränkt, wenn eine Vollkaskoversicherung hätte abgeschlossen werden können. Bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz haftet der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber grundsätzlich voll. Allerdings kann sich auch hier etwas anderes ergeben, wie etwa ein auffälliges Missverhältnis zwischen der Höhe des Schadens und dem Monatsgehalt des Arbeitnehmers. Entsprechendes gilt auch in Fällen, in denen die Zahlung des Schadens zu einer Existenzgefährdung des Arbeitnehmers führt. Teilweise wird die Haftung im Innenverhältnis zum Arbeitgeber auf bis zu 3 Monatsgehälter beschränkt, bei mittlerer Fahrlässigkeit auf ein halbes Monatsgehalt. Grobe Fahrlässigkeit/Vorsatz können etwa bei Trunkenheitsfahrten, Überfahren von roten Ampeln, Überholen im Überholverbot vorliegen.

Gem. § 619 a BGB hat der Arbeitgeber (abweichend von den allgemeinen Regelungen gem. § 280 Abs. 1 BGB) nicht nur die Pflichtverletzung des Arbeitnehmers, sondern auch das Verschulden („vertreten müssen“) des Arbeitnehmers zu beweisen.

(Anwalt für Arbeitsrecht in Münster | Bussmann & Bussmann)