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Verdacht

Verdacht einer Vertragspflichtverletzung

Der Arbeitgeber kann vom Arbeitnehmer die Erstattung von Detektivkosten verlangen, wenn der Detektiv Tatsachen ermittelt, die zu einem so schwerwiegenden Verdacht einer vorsätzlichen Vertragspflichtverletzung führen, dass eine deswegen ausgesprochene Verdachtskündigung wirksam ist. Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 26.09.2013 (AZ: 8 AZR 1026/12) entschieden. Häufig verdächtigt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer einer vorsätzlichen Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten bzw. einer Straftat gegen den Arbeitgeber. Der Arbeitgeber schaltet einen Detektiv ein, um diesen Tatsachen/Beweise gegen den Arbeitnehmer ermitteln zu lassen. Bei dem vor dem Bundesarbeitsgericht entschiedene Fall blieb der Arbeitnehmer 9 Mal wegen ärztlich attestierter Arbeitsunfähigkeit der Arbeit fern. Einladungen des medizinischen Dienstes der Krankenkasse zur Gesundheitsuntersuchung kam der Arbeitnehmer nicht nach. Er reichte dann erneut weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ein. Der Arbeitgeber ließ den Arbeitnehmer 6 Tage von einem Detektiv beobachten. Dieser stellte fest, dass der Arbeitnehmer, der im Betrieb des Arbeitgeber als Busfahrer beschäftigt war, sich in einem Bistro, dessen Inhaber der Schwiegervater des Arbeitnehmers war, welches die Ehefrau des Arbeitnehmers führte, aufhielt. Ferner beobachtete der Detektiv, dass der Arbeitnehmer verschiedene Einkäufe mit dem Pkw tätigte und seine Ehefrau abholte. Ebenso beobachtete der Detektiv, dass der Arbeitnehmer am Bistro mit neuen Öffnungszeiten anbrachte und zweimal volle Getränkekisten aus dem Kofferraum seines Autos in das Bistro trug. Auch später beobachtete der Detektiv, wie der Arbeitnehmer einzelne Tätigkeiten ausführte (etwa Transport von Holzbalken, Anbringen eines Zauns als Umrandung einer Terrasse). Der Arbeitgeber warf dem Arbeitnehmer daraufhin vor, seine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und damit die Entgeltfortzahlung erschlichen zu haben. Er hielt ihn seine Tätigkeiten im Bistro vor und drohte ihm eine Kündigung an, falls er die Verdachtsmomente nicht entkräften könne. Der Arbeitnehmer bestritt, im Bistro gearbeitet oder anderweitig aktiv gewesen zu sein. Nach Anhörung des Betriebsrates kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis außerordentlich und (hilfsweise) unter Einhaltung einer Kündigungsfrist. Gegen die Kündigungen erhob der Arbeitnehmer fristgerecht die Kündigungsschutzklage. Im Wege der Widerklage verlangte der Arbeitgeber den Ersatz der entstandenen Detektivkosten. Die Kündigungsschutzklage wurde abgewiesen. Das Bundesarbeitsgericht musste sich nunmehr mit der Frage beschäftigen, ob die Detektivkosten zu erstatten sind. Danach kommt eine Erstattung von Detektivkosten in Betracht, wenn die ermittelten Tatsachen zu einem so schwerwiegenden Verdacht einer vorsätzlichen Vertragspflichtverletzung führen, dass eine deswegen ausgesprochene Kündigung im Sinne einer Verdachtskündigung als begründet angesehen werden muss. Auf der bisherigen Grundlagen seien die Detektivkosten nicht erstattungsfähig. Der Arbeitgeber hätte zunächst klären müssen, wieso der Arbeitnehmer nicht zu dem vom medizinischen Dienst angeordneten Untersuchungstermin erschienen war.

In diesem Zusammenhang möchten wir auch auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes aus dem Jahr 2013 hinweisen. Häufig führten Detektive Überwachungen mittels GPS-Sendern am Fahrzeug durch, die für sie eine kostengünstige Alternative zur klassischen Observation darstellte. Diese Praxis hat sich jedoch erledigt, nachdem der Bundesgerichtshof im Jahr 2013 gegen den handelnden Mitarbeiter sowie den Betreiber der Detektei jeweils Freiheitsstrafen wegen vorsätzlich unbefugten Erhebens von Daten (Erstellung von Bewegungsprofilen) verhängt hatte. Solche Peilsender dürften allenfalls nur noch in „notwehrähnlichen Situationen“ angebracht werden (BGH, 04.06.2013, 1 StR 32/13).