Betriebsübergang
Bei Betriebsübergang können Veräußerer und Erwerber nicht festlegen, dass Arbeitnehmer beim Veräußerer verbleibt
Liegt ein Betriebsübergang im Sinne von § 613a BGB vor, können der Veräußerer und der Erwerber nicht (vertraglich) festlegen, dass ein Arbeitnehmer beim Veräußer verbleibt. Dieses hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Urteil vom 20.03.2014 (8 AZR 1/13) entschieden.
Im entschiedenen Fall hatte eine Gemeinde die von ihr betriebene Kindertagesstätte auf einen Verein übertragen. Die Parteien hatten vereinbart, dass die Arbeitnehmer weiter bei der Gemeinde verbleiben, und lediglich dem Verein zur Arbeitsleistung gestellt werden. Dabei sollte dem Verein das fachliche Weisungsrecht zustehen. Das BAG nahm einen Betriebsteilübergang gemäß § 613a BGB an. Zwingende Folge sei gemäß § 613a BGB, dass die zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnisse auf den Erwerber übergehen. Anderslautende Absprachen seien unerheblich.