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Betriebsrat

Leiharbeitnehmer zählen und wählen.

Leiharbeitnehmer zählen im sog. Entleiherbetrieb (BAG 13.03.2013, 7 ABR 69/11):

Auch mit der Frage, wie sich die Zahl der eingesetzten Leiharbeitnehmer auf die Größe des Betriebsrats auswirkt, musste sich das Bundesarbeitsgericht in einer jüngeren Entscheidung befassen:

Nach § 9 S. 1 BetrVG richtet sich die Betriebsratsgröße (Zahl der Mitglieder des Betriebsrats) nach der Anzahl der im Betrieb in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer. Bisher sah es das BAG unter einem Merksatz zusammengefasst folgendermaßen: Leiharbeitnehmer wählen, zählen aber nicht (vgl. § 7 S. 2 BetrVG).

Das Bundesarbeitsgericht hat hier jedoch eine Kehrtwende in seiner Entscheidung vom 13.03.2013, Aktenzeichen 7 ABR 69/11 vollzogen: In der Regel beschäftigte Leiharbeitnehmer zählen bei den Schwellenwerten des § 9 BetrVG im Entleiherbetrieb nunmehr mit. Dieses ergibt sich, so das Bundesarbeitsgericht aus einer am Sinn und Zweck der Schwellenwerte orientierten Auslegung des Gesetzes. Es gilt nunmehr der Grundsatz: Leiharbeitnehmer zählen und wählen!

Für Arbeitgeber hat dieses zur Folge, das größere Betriebsratsgremien einen erhöhten Schulungsaufwand für neue Betriebsratsmitglieder mit sich bringen können und daher zu Mehrkosten für Arbeitgeber führen kann.