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Lohnanfechtung

Anfechtung von Lohnzahlungen

Eröffnet das Amtsgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers, stellt sich die Frage, ob und inwieweit der Insolvenzverwalter Lohnzahlungen anfechten und vom Arbeitnehmer zurückfordern kann. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil vom 10.Juli 2014 (Az.: IX ZR 192/13) entschieden, dass der Insolvenzverwalter die Lohnzahlungen nicht zurückfordern kann, die 30 Tage nach Fälligkeit erfolgen. In diesen Fälle läge ein sogenanntes Bargeschäft (§ 142 InsO) vor. Danach kann der Insolvenzverwalter grds. nicht solche Leistungen (also Gehaltszahlungen) anfechten, für die eine unmittelbare Gegenleistung (also die Arbeitsleistung) in das Vermögen des Insolvenzschuldners (Arbeitgebers) gelangt. Hierfür verlangt die Rechtsprechung einen engen zeitlichen Zusammenhang. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ist das für Lohnzahlungen der Fall, die der Arbeitnehmer in den drei Monaten vor der Krise des Arbeitgebers bezieht (BAG, 06.10.2011, 6 AZR 262/10). Der Bundesgerichtshof hält diesen Zeitraum für zu lang. Er wendet insoweit einen Zeitraum von 30 Tagen an. Diesen Zeitraum legt er auch für andere Vergütungen (zum Beispiel bei der Anwaltsvergütung) zugrunde. Es bestünde kein Bedürfnis, Arbeitnehmer zu bevorzugen. Für Lohnausfälle drei Monate vor Insolvenzeröffnung würde auch Insolvenzausfallgeld gezahlt.

Für die Praxis herrscht damit keine Klarheit, für welchen Zeitraum ein Bargeschäft vorliegt, und der Insolvenzverwalter Lohnzahlungen nicht anfechten kann. Sind es 30 Tage (so der BGH) oder sind es 90 Tage (so das BAG)? Zu beachten ist, dass nach einem Beschluss des Gemeinsamen Senates der Obersten Gerichtshöfe sind die Arbeitsgerichte, und nicht die Zivilgerichte (also etwa das Amtsgericht/Landgericht) für Anfechtungsstreitigkeiten zwischen dem Insolvenzverwalter und dem Arbeitnehmer zuständig. Dieser sollte nunmehr auch klären, für welchen Zeitraum das sog. Bargeschäftsprivileg bei Lohnzahlungen greift.