Auslauffrist
Kündigung
Bei verhaltensbedingten Kündigungen eines unkündbaren Arbeitnehmers ist eine soziale Auslauffrist ausgeschlossen.
Dieses entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg (25.06.2014, 4 Sa 35/14). Es ging um eine langjährig beschäftigte Reinigungskraft eines Krankenhauses, die nach § 34 Abs. 2 TVöD ordentlich unkünbar war. Weil diese einer Vorgesetzten mit einer Ohrfeige drohte, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis außerordentlich mit einer sozialen Auslauffrist von sechs Monaten. Das LAG entschied, dass die Kündigung unwirksam sei. Eine außerordentliche Kündigung mit einer Auslauffrist sei bei verhaltensbedingten Kündigungen generell ausgeschlossen. Das LAG bezog sich dabei auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, 21.06.2012, 2 AZR 343/11).