Navigation
Kontakt: Tel.: 0251 - 39447563 Fax: 0251 - 39447565 kanzlei@bussmann-arbeitsrecht.de

Gerhart-Hauptmann-Str. 5 48155 Münster

Ausschreibung

Keine erneute Stellenausschreibung innerhalb von 6 Monaten

Der Betriebsrat kann verlangen, dass Arbeitsplätze vor Ihrer Besetzung innerhalb des Betriebes ausgeschrieben werden (vgl. § 93 BetrVG). In vielen Betrieben gibt es daher Betriebsvereinbarungen, welche die Ausschreibung regeln und hierzu auch Fristen für die Ausschreibung bzw. Neuausschreibung beinhalten. Das BAG (Bundesarbeitsgericht) hatte vor kurzem einen Fall zu entscheiden, bei dem im Betrieb keine solche Betriebsvereinbarung oder Absprachen bestanden, der Betriebsrat jedoch von seinem Recht auf vorherige Ausschreibung für die Besetzung von zwei Controller-Stellen Gebrauch machte. In der Ausschreibung des Arbeitgebers wurde als Antrittsdatum der 01.03.2010 aufgeführt, am 27.07.2010 beantragte der Arbeitgeber beim Betriebsrat die Zustimmung zum Einsatz. Am 03.08.2010 verweigerte der Betriebsrat seine Zustimmung mit der Begründung, die Besetzung der Stelle zum 01.08.2010 hätte erneut bekannt gemacht werden müssen. Er verwies insofern auf § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG, wonach der Betriebsrat die Zustimmung zur Einstellung verweigern kann, wenn eine nach § 93 BetrVG erforderliche Ausschreibung unterblieben ist. Insofern enthält § 99 Abs. 2 BetrVG sog. abschließende, enumerativ aufgezählte Gründe, aus denen der Betriebsrat die Zustimmung bei personellen Einzelmaßnahmen (d.h. Einstellung, Versetzung, Eingruppierung, Umgruppierung) in Betrieben von in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern verweigern kann.
Wie das BAG feststellte, war im vorliegende Fall kein Verstoß gegeben, welcher den Betriebsrat zu einer wirksamen Verweigerung der Zustimmung berechtigte. Denn der Arbeitgeber müsse, so die Auffassung des BAG, in der Regel keine neue Ausschreibung vornehmen, wenn zwischen dem in der Stellenausschreibung angegebenen Datum der (geplanten) Stellenbesetzung und der tatsächlichen Besetzung nicht mehr als 6 Monate vergangen sind (vgl. BAG Beschluss vom 30.04.2014, 7 ABR 51/12).
Zu beachten ist aber, dass es sich bei den 6 Monaten um eine Frist handelt, die jedenfalls für vergleichbare Sachverhalte Gültigkeit besitzt und vor allem auch für ungeregelte Fälle. Falls nämlich Arbeitgeber und Betriebsrat besondere Regelungen hierzu getroffen haben, wären diese zu beachten. Das BAG gibt insofern eine Leitlinie für Betrieb, die über keine Regelungen diesbezüglich verfügen.