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Aufhebungs- vertrag

Eine Kündigungsalternative

Mit einem sogenannten Aufhebungsvertrag können der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer einvernehmlich das Arbeitsverhältnis beenden, ohne das es zu einer Kündigung kommt.

Für den Arbeitgeber kann der Abschluss eines solchen Aufhebungsvertrages schon deshalb sinnvoll sein, weil er damit erreichen kann, dass er nicht die gesetzlichen Kündigungsfristen einhalten muss. Je nach Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers liegen die gesetzlichen Kündigungsfristen zwischen 1 und 7 Monaten (vgl. § 622 Abs. 1 BGB). Bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages kann sich der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer trennen, ohne diese Kündigungsfristen einhalten zu müssen.

Ferner ist ein gerichtliches Verfahren/eine Kündigungsschutzklage mit vielen Unwägbarkeiten verbunden. Dieses etwa insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer bei einer ordentlichen Kündigung den sozialen Kündigungsschutz hat und eine Kündigung der besonderen Rechfertigung bedarf. Aber auch dann, wenn der Arbeitnehmer nicht den allgemeinen sozialen Kündigungsschutz genießt, weil im Betrieb des Arbeitgebers nicht die ausreichende Anzahl an Arbeitnehmern beschäftigt ist, aber ein besonderer Kündigungsschutz greift (etwa im Falle der Schwerbehinderung, Schwangerschaft). Auch eine fristlose Kündigung ist häufig mit Unsicherheiten verbunden, da bei dieser in der Regel eine Interessenabwägung verbunden ist, die Wertungsspielräume zulässt.

Der Inhalt des Aufhebungsvertrages ist frei aushandelbar.  Ein Anspruch auf den Abschluss eines solchen haben weder der Arbeitgeber noch der Arbeitnehmer.

Auch für den Arbeitnehmer bietet der Aufhebungsvertrag Vorteile. Hat er etwa bereits eine weitere Beschäftigung gefunden, kann der Arbeitnehmer die Flexibilität etwa durch einen beidseitigen Verzicht auf die Einhaltung von Kündigungsfristen, nutzen. Ferner kann er häufig eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes aushandeln. Auch etwaige Vorwürfe gegen den Arbeitnehmer werden häufig im Zusammenhang mit einem Aufhebungsvertrag fallen gelassen.
Allerdings kann ein Aufhebungsvertrag auch zu Nachteilen führen, insbesondere dann, wenn kein Anschluss nach der Beschäftigung besteht und der Arbeitnehmer Arbeitslosengeld bezieht. Es kann eine bis zu dreimonatige Sperrfrist und eine Verkürzung der Anspruchsdauer des Arbeitslosengeldes von bis zum einem Vierteljahr drohen. Ferner kann etwa der Krankenversicherungsschutz verloren gehen.

Vor diesem Hintergrund sollten sich gerade auch Arbeitnehmer vor Abschluss eines Aufhebungsvertrages (anwaltlich) beraten lassen. Dabei sei darauf hingewiesen, dass ein wirksamer Aufhebungsvertrag nur schriftlich (durch eigenhändige Unterzeichnung) geschlossen werden kann.

(Anwalt für Arbeitsrecht in Münster | Bussmann & Bussmann)