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Vergleich

Weisungsrecht des Arbeitgebers

Sieht ein gerichtlicher Vergleich vor, dass der Arbeitnehmer im Dauernachtdienst verbleibt, so wird hierdurch das Weisungsrecht des Arbeitgebers über die Lage der Arbeitszeit nicht eingeschränkt. Entsprechendes hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 10.12.2014 (10 AZR 63/14) entschieden. Im vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall war der Arbeitnehmer im Schichtdienst in der Abfertigung am Flughafen in Vollzeit beschäftigt. Er verlangte von seinem Arbeitgeber eine Reduzierung seiner Arbeitszeit auf 32 Wochenstunden sowie eine von ihm bestimmte Verteilung der reduzierten Arbeitszeit. Hierauf verklagte er den Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht. In einem vor dem Arbeitsgericht geschlossenen Vergleich einigten sich der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber, dass die Arbeitszeit wie vom Arbeitnehmer verlangt, auf 32 Wochenstunden reduziert wird. Des Weiteren vereinbarten der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber im Vergleich, dass der Arbeitnehmer „im Dauernachtdienst verbleibt“.

Im Folgenden wird der Arbeitnehmer entsprechend dem Vergleich in der Dauernachtschicht eingesetzt und erhält entsprechend Nachtarbeit- und Schichtzuschläge. In Folge einer betrieblichen Umstrukturierung führt der Arbeitgeber dann in der Abteilung des Arbeitnehmers keine Nachtschichten mehr durch. Daraufhin wird der Arbeitnehmer zu festen Arbeitszeiten am Tage eingesetzt. Der Arbeitnehmer verklagt den Arbeitgeber auf Zahlung des sogenannten Annahmeverzugslohns. Er meint, der Arbeitgeber müsse ihn in einer Nachtschicht einsetzen und ihm entsprechend einen Arbeitsplatz anbieten. Das Bundesarbeitsgericht weist den Anspruch als unbegründet zurück. Der Arbeitnehmer habe keinen Anspruch auf einen Annahmeverzugslohn gemäß § 615 BGB. Denn der Arbeitnehmer habe keinen vertraglichen Anspruch auf eine Beschäftigung in der Dauernachtschicht. Die Auslegung des Vergleichs ergäbe, dass sich der Arbeitgeber nur zu einer dauerhaften Reduzierung der vertraglichen Wochenarbeitszeit, nicht aber zu einem dauerhaften Einsatz des Arbeitnehmers in der Nachtschicht verpflichtet habe. Soweit formuliert wurde, dass der Arbeitnehmer im Dauernachtdienst verbleibt, kann dieses nur dahin verstanden werden, dass sich die bisherige Lage der Arbeitszeit nicht verändern wird. Der Arbeitsvertrag sähe keine Einschränkungen hinsichtlich des Weisungsrechts des Arbeitgebers vor, wie die Schichten einzuteilen sind. Zwar kann der Arbeitnehmer gemäß § 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz eine vertragliche Festlegung der Verteilung der reduzierten Arbeitszeit verlangen, jedoch muss er eine solche nicht erzwingen. Somit sei die vom Arbeitgeber angeordnete Änderung der Arbeitszeit nicht an § 8 Abs. 5 Satz 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz, sondern an § 106 Gewerbeordnung zu messen. § 8 Abs. 5 Satz 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz greife nur dann ein, wenn die Arbeitszeitverteilung zwischen dem Arbeitnehmer und Arbeitgeber einvernehmlich mit Vertragsende festgelegt wurde. Dies sei im vorliegenden Fall nicht geschehen. Da die Verteilung der Arbeitszeit nach billigem Ermessen entsprach, konnte der Arbeitgeber dieses entsprechen § 106 Gewerbeordnung anweisen.