ANHÖRUNG DES BETRIEBSRATES
Anhörung des Betriebsrates vor Kündigungen
Ist im Betrieb ein Betriebsrat eingerichtet, muss der Arbeitgeber diesen vor jeder Kündigung anhören. Dabei hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. Entsprechendes ergibt sich aus § 102 BetrVG.
Der Betriebsrat hat dann die Gelegenheit, zu der beabsichtigten Kündigung spätestens innerhalb einer Woche Stellung zu nehmen. Der beklagte Arbeitgeber hatte gegenüber dem klagenden Arbeitnehmer sogenannte Änderungskündigungen ausgesprochen. Hierzu hatte er am 20.11.2012 den Betriebsrat angehört. Mit Schreiben vom 26.11.2012 teilte der Betriebsratsvorsitzende mit, dass der Betriebsrat beschlossen habe, gegen die beabsichtigte Änderungskündigung Widerspruch einzulegen. Gleichsam bat der Betriebsrat noch um ergänzende Angaben, um abschließende Abwägung durchführen zu können. Das Bundesarbeitsgericht führt nunmehr in seiner Entscheidung vom 25.05.2016 (2 AZR 345/15) aus, dass der entsprechende Kündigungsschutzantrag/Beendigungsschutzantrag des klagenden Arbeitnehmers begründet sei.
Die Kündigung sei gemäß § 102 Abs. 1 S. 2 BetrVG unwirksam, da der Arbeitgeber den Betriebsrat nicht ordnungsgemäß angehört habe. Hat der Betriebsrat gegen eine ordentliche Kündigung Bedenken, muss er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber spätestens innerhalb einer Woche schriftlich mitteilen, wie sich aus § 102 Abs. 2 S. 1 BetrVG ergibt. Die Abfassung und Zuleitung der Stellungnahme obliegt nach § 26 Abs. 2 S. 1 BetrVG dem Betriebsratsvorsitzenden. Wird eine Kündigung vor Ablauf dieser Wochenfrist ausgesprochen, ist diese unwirksam. Allerdings muss der Betriebsrat nicht warten, bis diese Woche abgelaufen ist. Er kann auch bereits vor Ablauf dieser Woche abschließend zur beabsichtigten Kündigung des Arbeitgebers Stellung nehmen. Nimmt der Betriebsrat abschließend zur beabsichtigten Kündigung Stellung, wird das Anhörungsverfahren vorzeitig beendet. Der Arbeitgeber kann dann unmittelbar die Kündigung erklären. Voraussetzung ist aber hierfür, dass der Arbeitgeber der Stellungnahme des Betriebsrats entnehmen kann, dass es sich um eine abschließende Stellungnahme handelt. Der Arbeitgeber muss aufgrund der Äußerung des Betriebsrats davon ausgehen können, dieser werde keinesfalls noch im Weiteren Stellung nehmen. Teilt etwa der Betriebsrat dem Arbeitgeber mit, dass er der beabsichtigten Kündigung ausdrücklich und vorbehaltlos zustimme oder erklärt er, er sehe von einer Stellungnahme zur Kündigungsabsicht ab, kann der Arbeitgeber von einer vorzeitigen Beendigung des Beteiligungsverfahrens ausgehen.
In dem vom Bundesgericht entschiedenen Fall fehlten allerdings sichere Anhaltspunkte dafür, dass der Betriebsrat sich in keinem Fall mehr zur Kündigungsabsicht äußern werde. Der Arbeitgeber hatte damit die Kündigung zu schnell ausgesprochen. Die Änderungskündigung war damit unwirksam. Die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers hatte damit insoweit erfolgt.