Altersvorsorge
Betriebliche Altersvorsorge/Entgeltumwandlung
Ein Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, einen Arbeitnehmer von sich aus auf die Möglichkeit hinzuweisen, nach § 1a BetrAVG das Entgelt umwandeln zu können (BAG, 23.01.2014 – 8 AZR 118/13)
Der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer streiten sich darum, ob der Arbeitgeber zum Schadensersatz verpflichtet ist, weil er ihn nicht auf seinen gesetzlichen Anspruch auf Entgeltumwandlung hingewiesen hat.
Nach dem Betriebsrentengesetz ( § 1a BetrAVG) kann der Arbeitnehmer vom Arbeitsgeber verlangen, dass von seinen Entgeltansprüchen 4 Prozent der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung durch Entgeltumwandlung für seine betriebliche Altersvorsorge verwendet werden.
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass ein Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, den Arbeitnehmer auf diesen gesetzlichen Anspruch hinzuweisen.