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Abmahnung

Abmahnung von unfreundlichem Verhalten

Ein unfreundliches Verhalten am Arbeitsplatz kann ein Grund für eine wirksame Abmahnung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber sein. Dieses hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein in einem Urteil vom 20. Mai 2014 (Az.: 2 Sa 17/14) entschieden.Der Arbeitnehmer war als Ausbildungsberater beschäftigt. Eine E-Mail-Anfrage eines an einer Meisterfortbildung teilnehmenden Handwerkers zu einer mündlichen Prüfung hatte der Arbeitnehmer wie folgt beantwortet: Es dürfe “eigentlich selbstverständlich sein, dass man sich dort anmeldet, wo man sich auch zur schriftlichen Prüfung angemeldet hat. Dass Anmeldungen nicht auf Zuruf erfolgen können, sollte jedenfalls klar sein.” Es kam zu einer verbalen Auseinandersetzung. Der Arbeitnehmer antwortete im Weiteren: “Nach heute ca. 20 Anrufen von angehenden Anrufen bleibt die Freundlichkeit einfach aus.”
Der Arbeitgeber mahnte den Arbeitnehmer wegen dieser Unfreundlichkeit ab. Das LAG Schleswig Holstein entschied wie die Vorinstanz, dass der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte habe. Ein solcher Anspruch besteht, wenn die Abmahnung entweder zu unbestimmt ist, unrichtige Tatsachen enthält, auf einer unzutreffenden rechtlichen Einordnung des Verhaltens beruht oder unverhältnismäßig ist.
Die beiden Instanzen führten aus, dass es zu den Aufgaben des Berufsberaters gehörte, mit Kunden/Handwerkern zu kommunizieren. Der Arbeitgeber durfte berechtigt fordern, dass dies von den Gesprächspartnern nicht als unfreundlich empfunden wird. Der Berater repräsentiere schließlich auch seinen Arbeitgeber nach außen hin. Die Abmahnung erachteten die Arbeitsrichter auch nicht als Bagatelle und damit als unverhältnismäßig.

Möglicherweise hätte ein westfälischer möppelköppiger Arbeitsrichter sie Sache anders entschieden.