Sozialpaln
Sozialplanabfindung
Die Betriebspartner (Betriebsrat und Arbeitgeber) können Arbeitnehmer von einem Abfindungsanspruch ausnehmen, die nach dem Bezug von Arbeitslosengeld I eine Regelaltersrente in Anspruch nehmen können und zuvor eine Fortsetzung ihres Arbeitsverhältnisses an einem anderen Standort ablehnen. Entsprechendes hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 09.12.2014 (1 AZR 102/13) ausgeurteilt.
Ein Sozialplan im Betrieb des Arbeitgebers sieht Abfindungszahlungen für Arbeitnehmer vor, die zum Zeitpunkt des Ausscheidens des 58. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für ältere Beschäftigte sieht der Sozialplan eine Abfindungszahlung nicht vor. Stattdessen sieht der Sozialplan unter Berücksichtigung des bezogenen Arbeitslosengeldes I einen Ausgleich für entgehende Gehaltszahlungen bis zum frühestmöglichen Eintritt in die gesetzliche Altersrente. Hiergegen klagt ein zum Zeitpunkt seines Ausscheidens 64 Jahre alter Arbeitnehmer und verlangt gerichtlich eine Abfindung. Das Bundesarbeitsgericht weist die Abfindungsklage als unbegründet zurück. Ein Abfindungsanspruch stehe dem Arbeitnehmer nicht zu. Die im Sozialplan getroffenen Regelungen sei wirksam. Es liege insbesondere keine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters vor. Gemäß § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG (allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) können die Betriebsparteien (Betriebsrat und Arbeitgeber) eine nach Alter oder Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung schaffen, in der die wesentlich vom Alter abhängenden Chancen auf dem Arbeitsmarkt durch eine verhältnismäßig starke Betonung des Lebensalters erkennbar berücksichtigt werden. Es können sogar Beschäftigte von den Leistungen des Sozialplans ausgeschlossen werden, die wirtschaftlich abgesichert sind, weil sie, gegebenenfalls nach Bezug von Arbeitslosengeld, rentenberechtigt sind. Insoweit handelt es sich bei der Abfindung nicht um ein zusätzliches Entgelt für die in der Vergangenheit erbrachten Dienste. Vielmehr handelt es sich bei einer Abfindung um eine zukunftsbezogene Ausgleichs- und Überbrückungsfunktion. Die Nachteile für ältere Arbeitnehmer bestünde darin, dass der bisherige Gehaltsbezug bis zum Renteneintritt nicht fortgesetzt werden kann. Für diesen Fall sieht der Sozialplan einen Nettoausgleich für entgehende Gehälter, nicht jedoch eine (zusätzliche) Abfindungszahlung vor. Ferner sei vorliegend zu beachten, dass sämtliche Arbeitnehmer ein Weiterbeschäftigungsangebot an einem anderen Standort erhalten hätten. Dies habe der Arbeitnehmer abgelehnt und sich damit freiwillig für ein Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis entschieden. Auch der Europäische Gerichtshof habe in seiner sogenannten „ODAR“-Entscheidung festgestellt, dass eine Ungleichbehandlung von älteren Arbeitnehmern bei der Berechnung einer Sozialplanabfindung durch ein legitimes Ziel im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 und Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG gerechtfertigt sei.