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Bewerbung

Offenlegung der Schwerbehinderung im Bewerbungsverfahren

Wenn sich ein Arbeitnehmer mehrfach hintereinander bei demselben Arbeitgeber bewirbt, muss er seine Eigenschaft als Schwerbehinderter in jeder Bewerbung erneut offenlegen, wenn diese im Bewerbungsverfahren berücksichtigt werden soll. Das hat das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil vom 18.09.2014 (8 AZR 759/13) entschieden.

Der Arbeitnehmer ist mit einem Grad von 50 schwerbehindert. Die Beklagte Universität hat die Stelle eines Projektkoordinators ausgeschrieben. In seinem Bewerbungsschreiben weist der schwerbehinderte Bewerber ausdrücklich darauf hin, dass er mit den Anlagen zu der Bewerbung seinen Schwerbehindertenausweis übermittle. Der Arbeitgeber führt ein Vorstellungsgespräch mit dem Bewerber. Danach erhält der Arbeitnehmer eine Absage. Die Universität schreibt im Weiteren eine Stelle als wissenschaftlicher Mitarbeiter/wissenschaftliche Mitarbeiterin aus. Auch hierauf bewirbt sich der schwerbehinderte Bewerber. In dieser Bewerbung fügt er seinen Schwerbehindertenausweis als Teil von 29-Seitigen Anlagen bei. Das Bewerbungsanschreiben enthält keinen Hinweis auf eine Schwerbehinderung. Der potenzielle Arbeitgeber/die Universität läd den Bewerber nicht zu einem Vorstellungsgespräch ein. Der Arbeitnehmer klagt daraufhin eine Entschädigung wegen Diskriminierung nach dem allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vor dem Arbeitsgericht ein. Das Bundesarbeitsgericht als letzte Instanz führt aus, dass die Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG nicht vorlägen. Die Universität habe den Arbeitnehmer nicht wegen seiner Behinderung weniger günstig behandelt. Die Schwerbehinderung war der Universität nicht bekannt, da sie im Bewerbungsverfahren nicht ausreichend offengelegt sei. Ein Bewerber muss den potenziellen zukünftigen Arbeitgeber klar und deutlich darauf hinweisen, dass er schwerbehindert ist und den Grad der Behinderung bzw. eine eventuelle Gleichstellung angeben. Dies muss klar und deutlich erfolgen. Das kann etwa im Bewerbungsanschreiben erfolgen oder auch im Lebenslauf an hervorgehobener Stelle. In Dokumenten eingestreute, unauffällige Informationen genügen dem nicht. Insoweit fehlt es an einem deutlichen Hinweis in der zweiten Bewerbung, da der Schwerbehindertenausweis in einem Anlagenkonvolut „versteckt“ war. Auch konnte der Arbeitnehmer die Universität nicht darauf verweisen, dass sie ja bereits von der schwerbehinderten Eigenschaft Kenntnis aufgrund der ersten Bewerbung hatte. Der Bewerber müsse für jede einzelne Bewerbung entscheiden, ob die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch berücksichtigt werden soll oder nicht. Daher muss jede einzelne Bewerbung auch den obigen Voraussetzungen (klarer, deutlicher Hinweis auf die Schwerbehinderteneigenschaft) genügen.