Kündigung
Kündigung wegen außerdienstlicher Straftaten
Außerdienstliche Straftaten eines Arbeitnehmers im öffentlichen Dienst, können eine Kündigung rechtfertigen; dieses auch dann, wenn die Tat keinen direkten Bezug zum Arbeitsverhältnis hat. Dieses hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 10. April 2014 (Az.: 2 AZR 684/13) ausgeurteilt. Der Arbeitnehmer war bei der Bundesagentur für Arbeit beschäftigt. Die Staatsanwaltschaft verfolgte ihn mehrfach, weil er mit Betäubungsmitteln handelte. Schließlich verurteilte das Strafgericht ihn zu einer Freiheitsstrafe. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis darauf hin ordentlich. Das BAG hielt die vom Arbeitnehmer erhobene Kündigungsschutzklage für unbegründet. Die Kündigung sei aus personenbedingten Gründen sozial im Sinne von § 1 Abs. 2 KSchG gerechtfertigt. Dem Arbeitnehmer fehle aufgrund der Straftaten die Eignung, um seine Tätigkeit aus zu üben. Eine außerdienstliche Straftat wecke Zweifel an der Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit des Beschäftigten. Es bestünde vorliegend die Besorgnis, er könne bei seiner Tätigkeit (Vergabe von Leistungen nach dem SGB II) erpressbar sein oder in Interessenkonflikte geraten. Dieses insbesondere dann, wenn Personen aus dem strafrechtlichen Milieu Antragsteller sind.
Das BAG bestätigt mit seiner Entscheidung den Grundsatz, dass Kündigungen wegen außerdienstlicher Straftaten im öffentlichen Dienst eher greifen als in der Privatwirtschaft.