Wahlvorstand
Wahlbewerber für den Wahlvorstand zur Wahl des Betriebsrats haben keinen Sonderkündigungsschutz
Wahlbewerber für die Wahl zum Wahlvorstand eines Betriebsrates haben keinen Sonderkündigungsschutz nach § 15 KSchG (Kündigungsschutzgesetz). Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 31.07.2014 (2 AZR 505/13) entschieden, dass nach § 15 KSchG nur Bewerber für den Betriebsrat, nicht aber Bewerber für den Wahlvorstand einen Sonderkündigungsschutz genießen. Das bedeutet allerdings nicht, dass dieses keinen Kündigungsschutz genießen. Für diese verbleibt es vielmehr bei den allgemeinen Regeln zur Wirksamkeit einer Kündigung. So hatte das BAG im entschiedenen Fall geurteilt, dass die (fristlose) Kündigung unwirksam sei, da kein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB vorgelegen habe.