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Berufsunfähig- keits-Zusatz- versicherung

Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung

Der Versicherungsnehmer einer Berufsunfähigkeitsversicherung muss das Bestehen einer Berufsunfähigkeit in Betracht ziehen, wenn er über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten hinaus ununterbrochen arbeitsunfähig erkrankt ist, wenn in den Versicherungsbedingungen folgende Klausel vereinbart ist:

Ist der Versicherte sechs Monate ununterbrochen infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls ….vollständig oder teilweise außerstande gewesen, seinen Beruf auszuüben, so gilt die Fortdauer dieses Zustandes als vollständige oder teilweise Berufsunfähigkeit.“

Zeigt ein Versicherungsnehmer dem Versicherer in einer solchen Situation die Berufsunfähigkeit nicht innerhalb der vertraglich vorgesehenen Frist an, versäumt er diese Fristen regelmäßig schuldhaft.

Dieses hat das Oberlandesgericht Koblenz mit Urteil vom 24.02.2016 (10 U 910/15) entschieden.

Der Versicherungsnehmer machte im Wege der Klage gegen den beklagten Versicherer einen Anspruch auf Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente sowie einer Beitragsfeststellung geltend. Er hatte mit dem beklagten Versicherer eine Lebensversicherung mit eingeschlossener Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung abgeschlossen. In den vereinbarten Bedingungen war u. a. vereinbart worden, dass

  • es als vollständige oder teilweise Berufsunfähigkeit gilt, wenn der Versicherte sechs Monate ununterbrochen infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen ist, vollständig oder teilweise außerstande gewesen ist, seinen Beruf auszuüben.
  • Der Anspruch auf Versicherungsleistung erst mit Beginn des Monates über die Berufsunfähigkeit durch den Versicherungsnehmer beginnt, wenn die Berufsunfähigkeit später als drei Monate nach ihrem Eintritt schriftlich mitgeteilt wird, es sei denn die verspätete Anzeige erfolgte ohne schuldhaftes Versäumen des Anspruchs Erhebenden.

Der klagende Versicherungsnehmer machte gegenüber der beklagten Versicherung eine bereits seit dem 01.07.2011 bestehende Berufsunfähigkeit geltend. Der Versicherer erkannte die Berufsunfähigkeit ab Mai 2014 an und erbrachte Leistungen (die vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente sowie die gewährte Beitragsbefreiung). Für die Zeit davor lehnte der Versicherer Leistungen ab, weil der Versicherungsnehmer die obige Frist schuldhaft versäumt habe. Das Oberlandesgericht führt aus, dass der Versicherungsnehmer jedenfalls nach einer sechs Monate andauernden Arbeitsunfähigkeit das Vorliegen einer Berufsunfähigkeit hätte er in Betracht ziehen müssen und dementsprechend einen Leistungsantrag bei dem Versicherer hätte stellen müssen. Dies gilt auch dann, wenn die den Versicherungsnehmer behandelnde Ärzte immer wieder die baldige Genesung in Aussicht stellten. Der Versicherer hat daher zurecht die Leistungen abgelehnt.

Die Entscheidung des OLG Koblenz ist noch nicht endgültig rechtskräftig. Beim Bundesgerichtshof läuft das Rechtsmittel des Versicherungsnehmers zum Aktenzeichen IV ZR 90/16.

(Anwalt für Berufsunfähigkeitsversicherung in Münster | Bussmann & Bussmann)