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ELTERNZEIT- VERLANGEN

Elternzeitverlangen

Ein wirksames Elternzeitverlangen liegt nur vor, wenn es in der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftform (eigenhändige Unterschrift) erfolgt. Andernfalls ist es nichtig. Dieses hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 10.05.2016 (9 AZR 145/15) entschieden.

Nach § 16 BEEG (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz) muss derjenige, der Elternzeit beanspruchen will, diese spätestens sieben Wochen (bei Kindern bis zu drei Jahren) bzw. 13 Wochen (bei Kindern ab dem dritten bis zum achten Lebensjahr) vor Beginn der Elternzeit schriftlich vom Arbeitgeber verlangen. Das Bundesarbeitsgericht legt dieses Schriftformerfordernis streng aus.

Gemäß § 126 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ist erforderlich, dass das Verlangen eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet wird. Damit genügt ein Telefax oder eine E-Mail nicht. Im vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall hatte die klagende, schwangere Arbeitnehmer per Telefax gegenüber dem beklagten Arbeitgeber die Elternzeit geltend gemacht. Der beklagte Arbeitgeber hatte das Arbeitsverhältnis gekündigt. Hiergegen erhob die klagende Arbeitnehmerin rechtzeitig die Kündigungsschutzklage. Sie berief sich dabei auf das absolute Kündigungsverbot gemäß § 18 BEEG. Danach darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, nicht kündigen. Verstößt der Arbeitgeber gegen dieses Kündigungsverbot, ist die Kündigung gemäß § 134 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) unwirksam.

Voraussetzung für diesen Kündigungsschutz ist allerdings, dass die klagende Arbeitnehmer wirksam Elternzeit in Anspruch genommen hat. Dieses hat das Bundesarbeitsgericht verneint. Es hat ausgeführt, dass das per Telefax übermittelte Elternzeitverlangen gemäß § 125 S. 1 BGB nichtig sei. Denn dieses war nicht die Schriftform gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 BEEG in Verbindung mit § 126 Abs. 1 BGB. Bei einem Elternzeitverlangen sei das strenge formelle Erfordernis des § 126 Abs. 1 BGB einzuhalten. Elternzeit verlangen per E-Mail oder per Telefax genügen danach nicht. Die Arbeitnehmerin hätte die Elternzeit danach mit einem eigenhändig unterschriebenen Brief im Original (eine Kopie genügt nicht) geltend machen müssen. Dabei ist auch auf Folgendes zu achten: Es ist dafür Sorge zu tragen, dass der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin auch den Zugang des entsprechenden Schreibens nachweisen kann. Insoweit ist das Verlangen per einfachen Brief mit Risiken verbunden. Es sollte zumindest das Verlangen per Einwurf-Einschreiben versendet werden oder per Bote übergeben bzw. eingeworfen werden, damit dieser den entsprechenden Einwurf als Zeuge bestätigen kann. Dabei muss dieser auch den Inhalt des Briefes bestätigen können, sich also das Schreiben vorher durchlesen und entsprechend auch den Eintütvorgang beobachten bzw. selbst vornehmen.

(Anwalt für Arbeitsrecht in Münster | Bussmann & Bussmann)