BEM
Mitbestimmung
Bisher war nicht geklärt, in welchem Umfang ein Arbeitgeber dem Betriebsrat an der Gestaltung zu einem „betrieblichen Eingliederungs-Management“ (BEM) beteiligen muss. Ein BEM dient nach dem Sozialgesetzbuch IX dazu, für länger arbeitsunfähige Arbeitnehmer geeignete Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu schaffen und so zukünftige Fehlzeiten zu vermeiden. Der Arbeitgeber muss zunächst alle Arbeitnehmer erfassen und kontaktieren, die innerhalb der vergangenen 12 Monate mehr als sechs Wochen arbeitsunfähig erkrankt waren. Stimmt der Arbeitnehmer einem BEM zu (die Umsetzung eines BEM bedarf des Einverständnisses des betroffenen Arbeitnehmers), hat der Arbeitgeber dann auch den Betriebsarzt sowie den Betriebsrat zu beteiligen. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates erfolgt aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG (Maßnahmen des Gesundheitsschutzes). Dies erfasst aufgrund der Rahmenvorschrift des § 84 Abs. 2 S. 1 SGB IX allerding nur die Aufstellung von Verfahrensgrundsätzen. Dabei sollen die Möglichkeiten geklärt werden, wie die Arbeitsunfähigkeit eines Mitarbeiters überwunden und mit welchen Leistungen oder Hilfen des Arbeitgebers einer erneuten Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt werden kann. Nicht befugt zur Mitbestimmung ist der Betriebsrat bei der Frage, ob und wie der Arbeitgeber im Rahmen des BEM diese Maßnahmen umsetzt. Daher hatte das Bundesarbeitsgericht in der zitierten Entscheidung eine Betriebsvereinbarung für unwirksam erklärt, die aufgrund eines Einigungsstellenverfahrens zustande gekommen war. Diese sah ein sogenanntes Integrationsteam vor, das sich aus je einem Vertreter des Arbeitgebers und des Betriebsrates zusammensetzte. Dieses Gremium sollte über konkrete BEM-Maßnahmen beraten, diese dem Arbeitgeber empfehlen und auch den Prozess der Umsetzung begleiten.
Der Arbeitgeber hatte beantragte, dass die Unwirksamkeit des Spruches der Einigungsstelle festgestellt wird. Mit diesem Antrag hatte er Arbeitgeber rechtskräftig Erfolg, da die Einigungsstelle aufgrund obiger Ausführungen ihre Zuständigkeit überschritten hat.
Bereits mit Beschluss vom 13.03.2012 (1 ABR 78/10) hatte das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass bei der Ausgestaltung des betrieblichen Eingliederungs-Managements die Betriebsparteien (Betriebsrat und Arbeitgeber) für jede einzelne Regelung zu prüfen haben, ob ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates besteht.