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Pausen

Pausen

Will ein Arbeitnehmer Lohn/Verzugslohn von einem Arbeitgeber verlangen für Zeiten, für die der Arbeitgeber eine Pause angeordnet hat, muss der Arbeitnehmer vorher gegen diese Zwangspause protestieren und seine Arbeitsleistung für diese Zeit wörtlich anbieten (BAG, 25.02.2015, 5 AZR 886/12). Der Arbeitgeber hat mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung getroffen. Daher ist vereinbart, dass die gesetzlichen Ruhepausen durchgehend gewährt werden. Die Lage der Ruhepausen wird bei Beginn der jeweiligen Schicht mitgeteilt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Arbeitgeber unbezahlt Ruhepausen von max. 30 Minuten anordnen. Der Arbeitgeber ordnet entsprechend unbezahlte Ruhepausen an. Der Arbeitnehmer macht für diese Zeiten sogenannten Annahmeverzugslohn („Lohn ohne Arbeit“) geltend. Die Anordnung dieser unbezahlten Ruhepausen sei unwirksam. Das Bundesarbeitsgericht führt aus, dass die Betriebsvereinbarung wirksam sei. Im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Ruhepause braucht der Arbeitgeber keine Arbeitsleistung anzunehmen und entsprechend keinen Annahmeverzugslohn zu zahlen. Es kann auch eine längere als die gesetzliche Mindestpause vereinbart werden und zwar auch mittels einer Betriebsvereinbarung. Denn nach dem Betriebsverfassungsgesetz (§ 780 Abs. 1 Satz 2 BetrVG) können der Betriebsrat und der Arbeitgeber die Lage und die Dauer der Pausen für die Betriebsangehörigen festlegen. Im Übrigen hätte der Arbeitnehmer vorher gegen die Pausenanordnung protestieren müssen. Aus diesem Protest müsste hervorgehen, dass der Arbeitnehmer unter Beachtung der gesetzlichen Ruhepausen an dem betreffenden Arbeitstag eine Pause zu einem anderen Zeitpunkt oder kürzerer Dauer nehmen will.