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Wettbewerbsverbot

Wettbewerbsverbot

Erhebt ein Arbeitnehmer gegen die fristlose Kündigung seines Arbeitsverhältnisses die Kündigungsschutzklage und nimmt er anschließend eine Wettbewerbstätigkeit auf, liegt ein Verstoß gegen das arbeitsrechtliche Wettbewerbsverbot vor, wenn sich die Kündigung später als unwirksam herausstellt.

Dieses hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 23.10.2014 (AZ: 2 AZR 644/13) entschieden.

Im vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall war der Arbeitnehmer bei seinem Arbeitgeber als Gutachter im Bereich der Bahnelektrikfizierung und Bahnstromversorgung beschäftigt. Mit Schreiben vom 24.08.2011 kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos. Der Arbeitnehmer erhob hiergegen innerhalb der 3-Wochen-Frist rechtszeitig Kündigungsschutzklage. Während des laufenden Kündigungsschutzprozesses war er von Konkurrenten des Arbeitgebers tätig. Er führte einzelne Prüfaufträge durch. Der Arbeitgeber kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis nochmals fristlos wegen Verstoßes gegen das arbeitsvertragliche Wettbewerbsverbot. Auch hiergegen wandte sich der Arbeitnehmer mit dem Kündigungsschutzantrag. Im Ergebnis hielt das Bundesarbeitsgericht weder die erste noch die zweite außerordentliche/fristlose Kündigung für gerechtfertigt. Für die erste Kündigung vom 24.08.2011 habe keine wichtiger Grund bestanden, der zu einer fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses führe. Dies habe zur Folge, dass der Arbeitnehmer weiter an das arbeitsvertragliche Wettbewerbsverbot, welches auch dann gilt, wenn dieses nicht ausdrücklich vereinbart wurde, gebunden ist. Dieses Wettbewerbsverbot gilt, solange das Arbeitsverhältnis rechtlich bestand hat. Ein Arbeitnehmer verhält sich daher grundsätzlich vertragswidrig, wenn er nach Zugang einer fristlosen Kündigung und Erhebung einer Kündigungsschutzklage hiergegen eine Konkurrenztätigkeit aufnimmt, wenn sich die Kündigung später als unwirksam herausstellt. Der Arbeitnehmer handelt dann auf eigenes Risiko. Auch dass es dem Arbeitnehmer obliege, gemäß § 615 Satz 2 BGB eine Zwischenbeschäftigung aufzunehmen, rechtfertige es nicht, im Geschäftsbereich des Arbeitgebers eine Konkurrenztätigkeit während eines laufenden Kündigungsschutzprozesses aufzunehmen. Allerdings stelle nicht jeder Wettbewerbsverbot während eines Kündigungsschutzprozesses einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung gemäß § 626 BGB da. Insoweit sei eine Interessensabwägung vorzunehmen. Hier sei zu Gunsten des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, dass der Arbeitgeber sich seinerseits widersprüchlich verhalte. Der Arbeitgeber entspreche einerseits eine aus Sicht des Arbeitgebers wirksame außerordentliche Kündigung aus, fordere jedoch andererseits den Arbeitnehmer auf, nicht in Wettbewerb zu treten. Es sei dem Arbeitgeber daher in gewissen Grenzen zumutbar, Wettbewerbshandlungen des Arbeitnehmers hinzunehmen. Insoweit sei zu Gunsten des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, dass die Wettbewerbstätigkeit erstmals durch die erklärte Kündigung ausgelöst worden sei. Ferner sei die Wettbewerbstätigkeit nur vorübergehend und nicht auf Dauer erfolgt. Auch sei der Arbeitgeber nicht wesentlich geschädigt worden. Eine Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sei daher weiterhin nach Beendigung des Kündigungsrechtsstreites möglich.

Auch wenn das Bundesarbeitsgericht hier zu Gunsten des Arbeitnehmers entschieden hat, ist es doch mit erheblichen Risiken für einen Arbeitnehmer verbunden, wenn er bei einem laufenden Kündigungsschutzprozess eine Wettbewerbstätigkeit aufnimmt. Vorliegend hat das Bundesarbeitsgericht eine fristlose Kündigung vor allem damit abgelehnt, dass die Wettbewerbstätigkeit nur vorübergehend erfolgt. Ob das Bundesarbeitsgericht dies auch so sieht, wenn der Arbeitnehmer eine dauerhafte Konkurrenztätigkeit aufnimmt, etwa in dem Geschäftsbereich des Arbeitgebers ein Unternehmen gründet oder zu einem anderen Arbeitgeber ein unbefristetes Arbeitsverhältnis eingeht, dürfte fragwürdig sein.