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Videoüberwachung

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Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats

Oftmals ist es in der Praxis schwierig, die Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats in Konzernen eindeutig festzustellen. Dieses ist vor allem relevant, weil die betriebsverfassungsrechtliche Zuständigkeitsverteilung zwingend ist, d. h. originär nur einem Mitbestimmungsorgan zugewiesen werden kann. So ist nach § 58 Abs. 1 S. 1 Halbsatz 1 BetrVG der Konzernbetriebsrat für die Behandlung von Angelegenheiten zuständig, die den Konzern oder mehrere Konzernunternehmen betreffen und nicht durch die einzelnen Gesamtbetriebsräte innerhalb ihrer Unternehmen geregelt werden können. Diese sogenannte originäre Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats verlangt u. a., dass ein objektiv zwingendes Erfordernis für eine unternehmensübergreifende Regelung besteht. Maßgeblich hierbei sind stets die konkreten Umstände im Konzern und in den einzelnen Unternehmen. Hierfür genügen jedoch regelmäßig nicht bloß etwa der Wunsch nach konzerneinheitlichen oder unternehmensübergreifenden Regelungen oder aber reine Aspekte der Zweckmäßigkeit.
Wie das Bundesarbeitsgericht in einer jüngeren Entscheidung zur Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats beim Einsatz von Überwachungskameras (vgl. BAG, Beschluss vom 26.01.2016, 1 ABR 68/13) festgestellt hat, hat der Konzernbetriebsrat nicht bei der Anwendung eines visuellen Aufzeichnungssystems mitzubestimmen, wenn dies ausschließlich von einem konzerneigenem Unternehmen betrieben wird und kein unternehmensübergreifender Datenaustausch erfolgt. Dies gilt selbst dann, wenn Arbeitnehmer von den eingesetzten Kameras aufgenommen werden, die im Betrieb eines anderen konzernangehörigen Unternehmens Werk- oder Dienstleistungen für ihre Vertragsarbeitgeber erbringen. Für diese bleiben auch im Konzernverbund der jeweilige Vertragsarbeitgeber und deren Betriebsräte zuständig. Das Bundesarbeitsgericht hat in dieser Entscheidung noch einmal besonders betont, dass die Regelungskompetenzverteilung des Betriebsverfassungsgesetzes zwingend ist und daher auch nicht unter Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten eine Verlagerung der Regelungsbefugnis von dem eigentlich originär zuständigen Betriebsrat auf den Konzernbetriebsrat erfolgen kann.

Praxishinweis:
Sofern es hier in der unternehmerischen Realität zu Abgrenzungsschwierigkeiten kommt, kann es sich unter Umständen in fragwürdigen Konstellationen anbieten, über eine sogenannte Delegation nachzudenken. Insofern kann nach § 58 Abs. 2 BetrVG der Gesamtbetriebsrat den Konzernbetriebsrat beauftragen, eine Angelegenheit für ihn zu behandeln. Genau so kann nach § 50 Abs. 2 BetrVG der Betriebsrat den Gesamtbetriebsrat beauftragen, eine Angelegenheit für ihn zu behandeln. Zu beachten ist jedoch, dass eine solche Delegation immer nur von „unten nach oben“ möglich ist, jedoch nie von „oben nach unten“. So kann etwa der Konzernbetriebsrat nicht den Gesamtbetriebsrat beauftragen, eine Angelegenheit für ihn zu behandeln, genau so wenig wie der Gesamtbetriebsrat den Betriebsrat beauftragen kann, eine Angelegenheit für ihn zu behandeln.